ECLI:DE:BGH:2016:170216U2STR328.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 328/15 vom 17. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 2016 , an der teilge nommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin des Nebenklägers, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25. März 2015 im Adhäs i- onsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts mittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. 4. Die dem Beschwerdeführer im Adhäsionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen trägt der Adhäsion s- kläger, die insoweit entstandenen gerichtlichen Ausla gen werden der Staatskasse auferlegt. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverle t- zung in zwei rechtlich zusammenhängenden Fällen, in einem Fall we gen Kö r- perverletzung mit Todesfolge, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat es den Angeklagten verurteilt, ein Schme r- 1 - 4 - zensgeld in Höhe von 5.00 0 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. März 2015 an den Neben - und Adhäs i- onskläger zu zahlen; im Übrigen hat es von einer Entscheidung über den Adh ä- sionsantrag abgesehen. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüg e gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Schuld - und Rechtsfolgenausspruch begegnen keinen durchgreife n- den rechtlichen Bedenken. Au s dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass das Landgericht den Angeklagten wegen der Tat zum Nachteil des Geschädigten B . nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt hat, mithin bedacht hat, dass die Erfolgsqualifikation der Kö rperverletzung im Wege der Gese t- zeskonkurrenz das Grunddelikt (§ 223 StGB) verdrängt, und dass die möglic h- erweise missverständliche Tenorierung nur darauf beruht, dass das Landgericht die gleichartige Idealkonkurrenz zum Ausdruck bringen wollte. Dass diese nach den Feststellungen rechtfehlerhaft war, beschwert den Angeklagten nicht. 2. Der Adhäsionsausspruch hat bereits deshalb keinen Bestand, weil die Antragsberechtigung des Adhäsionsklägers nicht nachgewiesen ist. Zwar ist gemäß § 403 StPO auch der Erbe des Verletzten berechtigt, e i- nen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Adhäs i- onsverfahren geltend zu machen. Zum Nachweis der Erbfolge ist es jedoch r e- gelmäßig erforderlich, dass er einen Erbschein vorlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 3 StR 428/09, NStZ 2010, 714, 715; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO , 26. Aufl. , § 403 Rn. 2; Meyer - Goßner /Schmitt , StPO , 2 3 4 5 - 5 - 5 8 . Aufl. , § 403 R n. 3). Dies ist hier nicht geschehen. Die Erbenstellung des Adhäsionsklägers ist auch nicht auf andere Weise nachgewiesen. Der Adhäs i- onskläger hat zwar in seinem Antrag darauf hingewiesen, dass er der Sohn der Getöteten sei und in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Erbe die Zahlung von Schmerzensgeld begehre. Das Landgericht hat sich jedoch im Urte il weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit der Frage befasst, ob der Adhäs i- onskläger damit seine (alleinige) Erbenstellung hinreichend belegt hat. Ung e- achtet dessen bleibt jedenfalls offen, ob der Adhäsionskläger Leistung an sich allein ver langen kann (vgl. § 2039 Satz 1 BGB; BGH , Beschluss vom 27. März 2014 - 3 StR 33/14), woran schon im Hinblick darauf, dass der Getötete von seiner Frau lediglich getrennt lebte, Zweifel bestehen können. 3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten sein es Rechtsmittels zu belasten, § 473 Abs. 4 StPO. Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 2 StPO. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 6
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