ECLI:DE:BGH:2018:200318B2STR328.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 328/17 vom 20. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen g efährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführer s am 20. März 201 8 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. Januar 2017, soweit es ihn betrifft, mit den Festste l- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsc heidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Fre iheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner da gegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verle t- zung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Verfa h- r ensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1 2 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte besuchte mit den beiden nicht revidierenden Mitang e- klagten S . und B . am Abend des 19. Dezember 2015 eine Geburts - tags feier. Vom benachbarten Grundstück aus beschimpfte und beleidigte der Nachbar G . die Gäste der Feier und bewarf sie mit Gegenständen. Da - raufhin beschlossen die drei Angeklagten, d iesen in seinem Haus aufzusuchen und ihm den Zugang ins Haus zu ermöglichen, durchtrennte der Angeklagte mit einem Bolzenschneider die an der Haustür angebrachte Sicherungskette. Während der Angeklagte am Hauseingang wa r- tete, begaben sich die Mitangeklagten S . und B . zum Schlafzim mer de s G . . Dort schlug S . mit einer mitgeführten Eisenstange auf den mittlerweile schlafenden Geschädigten ein und traf ihn mindestens zweimal am Kopf; B . beobachtete das Geschehen von der Schlafzimmertür aus. An - schließend kehrten die drei Ange klagten zur Geburtstagsfeier zurück. Trotz des durch die Schläge erlittenen offenen Schädel - Hirn - Traumas überlebte der G e- schädigte den An griff. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung gemäß § 22 4 Abs. 1 Nr. 4 StGB verurtei lt. Da e s nicht auszuschließen vermocht hat , dass der Angeklagte die Mitnahme der Eisenstange durch den Mitangeklagten S . nicht gesehen habe, ist es davon ausgegangen, dass 224 Abs. 3 4 5 - 4 - II. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Landg ericht habe die Verurte i- lung auf eine gegenüber der Anklage wesensverschiedene Begehungsform desselben Strafgesetzes gestützt, ohne dass ihm zuvor ein entsprechender Hinweis erteilt worden sei (§ 265 StPO). Di e zulässig erhobene Rüge ist b e- gründet. 1. D em Angeklagten war in der unverändert zur Hauptverhandlung zug e- lasse nen Anklage . und B . ge - mäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB mittels eines gefährlichen Werkzeugs körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt zu haben. Dem so gefassten Anklagesatz lässt sich der Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht e Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, für sich genommen nicht aus. Sie kann ohne weiteres auch als Umschreibung von bloßer Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB verstanden werden. Für ein solches Verstän d- nis der Anklageschrift spricht zum einen, dass die wenngleich allein nicht maßgebliche Liste der angewendeten Strafvorschriften § 2 24 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht auf füh rt. Zum anderen enthält auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift keinen Hinweis auf diese Tatbestandsvariante. 2. Unter diesen Umständen hätte es vor der ausschließlich auf die Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB gestützten Ver urteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO e- B e- 6 7 8 - 5 - gehungsform desselben Strafgesetzes (KK - StPO/Kuckein, 7. Aufl., § 265 Rn. 8 mwN). Bei den Qualifikationstatbeständen nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB handelt es sich um wesensverschiedene Tatvarianten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 4 StR 742/8 3, NStZ 1984, 328, 329; BGH, Beschluss vom 21. Januar 1997 5 StR 592/96, NStZ - RR 1997, 173). 3. Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Nach den Feststellungen hielt sich der Angeklagte während der vom Mi t- angeklagten S . a usgeführten Körperverletzungshandlungen selbst nicht im unmittelbaren Tatortbereich auf. Der Mitangeklagte B . war dort zwar an - wesend, wirkte aber am Tatgeschehen nicht aktiv mit. Unter diesen Umständen ist es nicht auszuschließen, dass der Angeklag te sich gegen den geänderten Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfolgreich hätte verteidigen können. RiBGH Dr. Eschelbach be - findet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unter - schreiben. Schäfer Appl Schäfer Zeng Grube 9 10
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