BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 329/05 vom 2. November 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. November 2005 gem344337 247 154 Abs. 2, 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 44 der Anklage wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfah-rens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, b) das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1. Februar 2005 dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in 32 F344llen und wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Mona-ten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in 33 F344llen und wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-ren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklag-te mit seiner Revision und r374gt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als der Senat auf Antrag des Gene-ralbundesanwalts im Fall 44 der Anklage das Verfahren nach 247 154 Abs. 2 StPO einstellt. Damit entf344llt auch die wegen dieser Tat verh344ngte Einzelfrei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch bestehen bleiben. Im Hinblick auf die gro337e Anzahl und die H366he der verbleibenden 34 Einzelfreiheitsstrafen schlie337t der Senat aus, dass das Landgericht ohne die entfallene Einzelfrei-heitsstrafe eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt h344tte. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Appl
Full & Egal Universal Law Academy