BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 329/06 vom 27. September 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 27. September 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 16. Mai 2006 mit den Feststellungen aufge-hoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gr374ndet verworfen. Gr374nde: Die Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausge-f374hrten Gr374nden unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls in sieben F344llen, Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in vier F344llen und Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben F344llen sowie gegen die Ein-heitsjugendstrafe von vier Jahren wendet. Auch die Anordnung des Verfalls gem344337 247 73 StGB ist rechtsfehlerfrei; soweit dar374ber hinaus 247247 73 a, 73 c StGB fehlerhaft angewendet sind, ist der Angeklagte nicht beschwert. 1 - 3 - Das Urteil h344lt aber rechtlicher Pr374fung nicht stand, soweit eine Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt vom Tatrichter nicht ge-pr374ft worden ist. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe ab 2003 Marihuana und "sp344ter" zwei- bis dreimal w366chentlich Kokain geraucht. Nach seiner Inhaftierung habe er vor374bergehend leichte Entzugserscheinungen ge-habt; in der Untersuchungshaft habe er Informationsveranstaltungen der Sucht-beratung besucht (UA S. 6). Er sei "drogenabh344ngig und damit in besonderem Ma337e tatgeneigt" (UA S. 31); die Taten seien "als Beschaffungstaten im Zu-sammenhang mit dem Bet344ubungsmittelkonsum des Angeklagten begangen" (UA S. 33). Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die "Zustimmung mit ei-ner Zur374ckstellung der Strafvollstreckung gem344337 247247 35, 36 BtMG" erkl344rt (UA S. 32), 247 64 StGB jedoch nicht er366rtert. 2 Das war rechtsfehlerhaft. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs ist, wenn die Voraussetzungen des 247 64 StGB vorliegen, die Unterbringung zwingend anzuordnen (BGHSt 37, 5, 7; 38, 362 f.; BGH NStZ-RR 2003, 295). Der Sonderregelung des 247 35 BtMG geht die Ma337regel gem344337 247 64 StGB vor; von der Anordnung der Unterbringung darf nicht schon wegen der M366glichkeit der vollstreckungsrechtlichen Zur374ckstellung abgesehen werden (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12; BGHR StGB 247 64 Ablehnung 7, 8; BGH, Beschl. vom 20. Juli 2004 - 3 StR 228/04; Beschl. vom 20. Juli 2004 - 5 StR 257/04; Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 64 Rdn. 20). Der Tatrichter h344tte daher hier zun344chst die Voraussetzungen des 247 64 StGB, gegebenenfalls in Verbindung mit 247 67 b StGB, pr374fen m374ssen. Das Vorliegen einer zumindest erheblichen Einschr344nkung der Schuldf344higkeit bei Begehung der Taten ist f374r die Feststel-lung eines Hangs im Sinne von 247 64 StGB nicht erforderlich (vgl. Tr366nd-le/Fischer aaO 247 64 Rdn. 11 m.w.N.). 3 - 4 - Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. Die Nichtanordnung ist vom Revisionsangriff nicht ausgenommen. 4 Der Senat kann ausschlie337en, dass sich die Nichtanordnung auf die H366-he der Strafe ausgewirkt hat. 5 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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