BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 329/09 vom 30. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 30. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. April 2009, soweit es sie betrifft, mit den Feststel-lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheits-strafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausge-setzt. Ihre hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts teilten sich die Angeklagte und der Mitangeklagte A. seit sechs bis sieben Jahren eine Wohnung. Die Angeklagte 374bernachtete im Wohnzimmer oder in der K374che, w344hrend A. das Schlafzimmer benutzte. Zum Ausgleich f374r Unterkunft und Verpflegung lei-tete A. seine Hartz-IV-Bez374ge an die Angeklagte weiter. 2 - 3 - A. handelte "seit mindestens ein bis drei Jahren" mit Bet344ubungs-mitteln, die er vorwiegend in den Niederlanden erwarb. Er nutzte das Schlaf-zimmer sowohl zur Lagerung der Drogen als auch zur Abwicklung der Drogen-gesch344fte mit Konsumenten. Dies war der Angeklagten bekannt und wurde von ihr geduldet. Auch bewahrte A. das zur Abwicklung der Drogengesch344fte bestimmte Geld in kleinen Scheinen in seinem Schlafzimmer auf; gelegentlich z344hlte er es vor den Augen der Angeklagten nach, bevor er sich zum Drogen-kauf in die Niederlande aufmachte. 3 So geschah dies auch nach der ersten Oktoberwoche 2008 im Fall der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Einfuhr "gr366337erer Mengen verschie-denster Bet344ubungsmittel zum Preis von etwa 2.100 200223, die der Mitangeklagte A. zur gewinnbringenden Ver344u337erung nach Deutschland verbrachte und von denen Teilmengen bei der Durchsuchung am 14. Oktober 2008 sicherge-stellt werden konnten. 4 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, "weil sie ihm (dem Mitangeklagten A. ) die Wohnung zur Verf374gung gestellt hat und gem344337 der Bekundung des Zeugen KHK S. bei ihrer Vernehmung auch nicht erw344hnt hat, jemals versucht zu haben, sein Handeln zu unterbinden". 5 2. Dies h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 6 Den widerspr374chlichen Ausf374hrungen des Landgerichts kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass die Angeklagte den Bet344u-bungsmittelhandel des Mitangeklagten A. durch aktives Tun gef366rdert h344t-te. Die nicht weiter mit Tatsachen belegte Begr374ndung der Strafkammer, die Angeklagte habe ihm die Wohnung zur Verf374gung gestellt, gen374gt nicht. Nach den Feststellungen teilten sich die Angeklagte und der Mitangeklagte A. 7 - 4 - bereits seit mehreren Jahren die Wohnung, bevor Letzterer mit dem Handel mit Bet344ubungsmitteln begann. A. nutzte hierf374r das allein ihm zugewiesene Schlafzimmer. Den Ausf374hrungen des Landgerichts l344sst sich nicht entnehmen, inwieweit die Angeklagte hierbei die "Wohnung" zur Verf374gung gestellt haben sollte. Allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung und des Vertriebs der Be-t344ubungsmittel in der Wohnung erf374llt f374r den Wohnungsinhaber die Vorausset-zung strafbarer Beihilfe nicht (vgl. BGH NStZ 1999, 451; StV 2003, 280; 2007, 81). Ebenso wenig begr374ndet es die Strafbarkeit der Angeklagten, dass sie gegen die Aktivit344ten des A. nicht vorgegangen ist. Dies k344me vielmehr nur in Betracht, wenn sie als Wohnungsinhaberin rechtlich verpflichtet gewesen w344re, gegen den von A. in dem ausschlie337lich von ihm genutzten Schlaf-zimmer betriebenen Bet344ubungsmittelhandel einzuschreiten (247 13 Abs. 1 StGB). Eine solche Rechtspflicht des Wohnungsinhabers ist aber grunds344tzlich nicht gegeben (vgl. BGH, jew. aaO). 8 3. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Da die Strafkammer von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen ist, wird der neue Tatrichter insbesondere zu pr374fen haben, ob die Angeklagte konkrete Unterst374tzungshandlungen zu dem Rauschgiftdelikt des als Hauptt344ter verurteilten Mitangeklagten A. geleistet hat. Eine Garantenstellung als Wohnungsinhaberin w374rde sie treffen, wenn ihr die Verf374gungsgewalt 374ber die ganze Wohnung zugestanden h344tte und diese - etwa durch ihre Lage oder Be-schaffenheit - eine besondere Gefahrenquelle f374r eine leichtere Ausf374hrung von Straftaten darstellte (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 153). Gegebenenfalls wird auch 9 - 5 - zu pr374fen sein, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Mitbe-sitzes an den im Schlafzimmer befindlichen und bei der Durchsuchung am 14. Oktober 2008 sichergestellten Bet344ubungsmitteln vorlagen (vgl. Senat StV 2007, 81). Fischer Rothfu337 Roggenbuck Appl Cierniak
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