BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 329/99 vom 19. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2000 einstimmig b e - schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 22. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat bemerkt: Der Betrugsvorsatz ist in beiden Fällen aus dem Gesamtzusamme n - hang der Urteilsgründe zu entnehmen, insbesondere daraus, daß der Angeklagte Zahlungen seines Vertragspartners über das Konto eines Dritten abwickelte und damit seinem Vermögen entzog. Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß
Full & Egal Universal Law Academy