BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 330/08 vom 1. April 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes hier: Antrag auf Nachholung rechtlichen Geh366rs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2009 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. September 2008 - 2 StR 330/08 - wird auf seine Kosten als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen versuchten Tot-schlags in Tateinheit mit schwerer K366rperverletzung und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren verurteilt. 1 Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die hiergegen ge-richtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 10. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 2 Mit am 19. September 2008 eingegangenem Schreiben vom 16. Sep-tember 2008 hat der Verurteilte hiergegen "sofortige Beschwerde" eingelegt, da der Senatsbeschluss "durch Verletzung des Rechts auf rechtliches Geh366r" zu-stande gekommen sei. 3 Der Senat wertet dieses Schreiben als Anh366rungsr374ge nach 247 356 a StPO. Dieser Antrag ist innerhalb der Wochenfrist eingegangen, da der Verur-teilte den am 15. September 2008 abgesandten Senatsbeschluss ersichtlich am 16. September 2008 erhalten hat. Da keine Frist vers344umt wurde, ist der Wie-dereinsetzungsantrag gegenstandslos. 4 - 3 - Der Antrag, das Verfahren in die Lage zur374ckzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zur374ckzuweisen. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdef374hrers auf rechtliches Geh366r nicht verletzt. Es wurden keine Tatsachen oder Beweiser-gebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht geh366rt worden ist. 5 Auf Grund der vom Verteidiger erhobenen Sachr374ge hat der Senat die Gr374nde des angefochtenen Urteils umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten 374berpr374ft. Der Senat hat auch die - nicht formgerechten - Aus-f374hrungen des Beschwerdef374hrers zur Kenntnis genommen. 6 Soweit der Verurteilte meint, er sei ohne Verteidiger gewesen, trifft dies nicht zu. Die Pflichtverteidigerbestellung wurde nicht aufgehoben. Dass der Be-schwerdef374hrer seinem Pflichtverteidiger "die Vollmacht entzogen" hat, 344ndert daran nichts. 7 Da sich die Anh366rungsr374ge als unbegr374ndet erweist, war auch auf die sp344ter erhobene Gegenvorstellung des Verurteilten nichts zu veranlassen. 8 Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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