BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 330/10 vom 24. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 4. M344rz 2010 wird mit der Ma337gabe, dass die in dieser Sache in Rum344nien erlittene Freiheitsentziehung im Verh344ltnis 1:1 auf die verh344ngte Freiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Rissing-van Saan Appl Schmitt Krehl Ott
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