BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 330/11 vom 23. November 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Brandstiftung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 2011 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Schmitt , Dr. Eschelbach und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Bundesanw ältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten zu 1. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision en der Angeklagten H . und L . gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Februar 2011 werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die K osten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H . wegen Brandstiftung in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagte n L . wegen Brandstiftung in vier Fällen, da von in einem Fall tateinheitlich mit Diebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte n Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. I. Nach den Fest stellungen des Landgerichts kannten sich die Angeklagten H . und L . sowie die Mitangeklagten F . und B . seit mehr e- ren Jahren. Im Oktober 2009 entschlossen sie sich zur gemeinsamen Be - gehung von Einbruchsdiebstählen in wechsel nder Tatbeteiligung, über die sie den jeweils nicht teilnehmenden Angeklagten bei späteren Treffen berichteten. 1 2 - 4 - Dabei gehörte es für die Angeklagten dazu, in geeignet erscheinenden Fällen " aus Spaß " auch Brände am Tatort zu legen. II. 1 . Die Verurteilu ng des Angeklagten H . wegen mittäterschaftlicher Brandstiftung wird entgegen der Ansicht der Revision auch in den Fällen, in d e- nen er nicht eigenhändig Feuer legte (Fall II. 6 der Urteilsgründe), von den Feststellungen getragen. Die früheren Brandle gungen, die anlässlich gemei n- samer Einbruch s diebstähle im Beisein des Angeklagten durch den Mitangekla g- ten F . (Fall II. 4) bzw. allein durch diesen erfolgten, während der Ang e- klagte bereits mit dem Abtransport der Beute beschäftigt war (Fall II. 5 ) , waren dem Angeklagten als Mittäter zuzurechnen. Es handelte sich um eine mög liche Gestaltung des Tatablaufs, die aufgrund der generellen Abrede zwischen allen Angeklagten vom gemeinsamen Vorsatz umfasst war und keiner erneuten Über einkunft im Einzelfall bedurfte . D afür spricht auch der U mstand, dass sich der Angeklagte nach der ersten in seinem Beisein erfolgten Brandlegung nicht distanzierte , weiterhin an gemeinsamen Einbruch s diebstählen teilnahm und anlässlich eines solchen schließlich auch eigenhändig Brand legte. 2. Soweit das Landgericht im Fall II. 4 der Urteilsgründe den minde r schwe ren Fall gemäß § 306 Abs. 2 StGB unter Hinweis auf die erfolgte Mild e- rung ge mäß §§ 22, 49 Abs. 1 StGB und das Verbot der Mehrfachmilderung a b- gelehnt hat , lässt es ni cht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob es z u- nächst vorrangig das Vorliegen eines minder schweren Falls geprüft hat . Die Annahme eines minder schwerer Falls kam vorliegend indes nur unter Ve r- brauch der Versuchsmilderung in Betracht , da die Brandleg ung des Gartenha u- ses im Falle ihres Erfolges ohne weiteres auf ein nahe stehendes Wochenen d- 3 4 - 5 - haus hätte übergreifen können . Der Senat kann insoweit jedoch ausschließen, dass die Kammer zu einer geringeren S trafe gelangt wäre, wenn sie den Stra f- rahmen des § 3 06 Abs. 2 StGB (sechs Monate bis zu fünf Jahren) der Straf z u- messung zugrunde gelegt hätte, da sich die erkannte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten bereits im unteren Bereich des tatsächlich zur Anwe n- dung gebrachten Strafrahmens von drei Monaten b is zu sieben Jahren und sechs Monaten bewegt und zudem ohne das Vorliegen besonderer Umstände die erlittene Untersuchungshaft rechtsfehlerhaft strafmildernd berücksichtigt wurde. III. Die Revision des Angeklagten L . bleibt ebenso erfolglos . So weit u n ter dem Gesichtspunkt, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem g e- rechten Verhältnis zueinander stehen sollen (vgl . zuletzt BGH, Beschluss des 5. Senats vom 16. August 2011 - 5 StR 237/11) , Bedenken bestehen könnten, weil das Landgericht gegen den Angeklagte n L . im Fall II. 7 der Urteils - 5 - 6 - gründe auf die gleiche Strafe wie gegen den strafrechtlich erheblich vorbelast e- te n Mitangeklagte n B . erkannt hat , schließt d er Senat aus, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagte n ausgewirkt hat . Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
Full & Egal Universal Law Academy