BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 330/12 vom 23. August 2012 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. August 2012 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2012 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehl er zum Nachteil der Beschuldi g- ten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen - digen Auslagen zu tragen. Ergänzend vermerkt der Senat: Die Anordnung der Unterbr ingung in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, auch wenn die Begründung der Strafkammer zur Gefährlichkeit der Beschwerde - führerin äußerst knapp ausgefalle n ist (vgl. UA S. 7). Dem Gesamtzusamm e n- hang der Urteilsgründe lä ss t sich insbesondere mit Blick auf die diagnostizierte Erkrankung der Beschuldigten noch hinreichend entnehmen, dass trotz erst - malig festgestelltem Zusammenhang zwischen dem Zustand der Beschul digten - 3 - und der Begehung einer St raftat mit hoher Wahrscheinlichkeit die Begehung wesensgleicher, erheblicher rechtswidriger Taten zu erwarten ist. Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach
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