ECLI:DE:BGH:2018:021018B2STR330.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 330/18 vom 2. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu Ziffer 1. a) und 2 . auf dessen Antr ag, und nach Anhörung des Besch werdeführers am 2. Oktober 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 (analog) StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 6. Februar 2018 dahin abgeändert, dass a) die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheit s- strafen vor der Maßregel und b) die Aufrechterhaltung der Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Jülich vom 16. September 2016 17 Cs 219/16 entfallen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Ei nbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Februar 2017 und einem 1 - 3 - Strafbefehl des Amtsgerichts Jülich vom 16. September 2016 nach Auflösung eines dazu ergangenen Gesamtstrafenbeschlusses zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Kompensationsen t- scheidung aus dem früheren Urteil sowie eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Jülich aufrechterhalten. Ferner hat es ihn wegen unerlaubten Bes itzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Schlie ß- lich hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt a n- geordnet und bestimmt, dass der Vorwegvollzug von einem Jahr der v erhän g- Angeklagten mit der Sachrüge, soweit er verurteilt wurde. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründe t im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 67 Abs. 2 StGB dahingehend getroffen, dass ein Teil der mit diesem Urteil ve r- hän gten Strafe von drei Jahren und neun Monaten vor der Maßregel zu vollzi e- Zunächst ist die Anordnung bei Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe und einer weiteren Freiheitsstrafe auf beide Strafen zu b eziehen (vgl. BGH, B e- schluss vom 19. Januar 2010 3 StR 499/09, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 Berechnung 1). Sodann muss der Halbstrafenzeitpunkt im Hinblick auf beide Freiheitsstrafen gemeinsam bestimmt werden, um den Umfang des Vorwe g- vollzugs nach § 67 A bs. 2 StGB zu ermitteln. Der Tatrichter hat den vorweg zu vollziehenden Teil der Strafe nämlich so zu berechnen, dass nach seiner Vol l- streckung und einer anschließenden Unterbringung eine Bewährungsentsche i- 2 3 - 4 - dung im Sinne von § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (vgl. BT - Drucks. 16/1110 S. 11). Im vorliegenden Fall wäre die Hälfte der beiden (Gesamt - )Frei - heitsstrafen nach zwei Jahren und dreieinhalb Monaten vollstreckt. Für den Vorwegvollzug verblieben angesichts der voraussichtlichen Therapiedauer von zwe i Jahren nur noch drei Monate und zwei Wochen der Freiheitsstrafen. Die vom Landgericht getroffene Anordnung der Vollziehung von einem Jahr (nur) der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel ist daher rechtsfehlerhaft. Der Senat sieht davon ab, die Sache z u neuer Verhandlung und En t- scheidung zurückzuverweisen, weil aufgrund des Zeitablaufs im Hinblick auf die Untersuchungshaft des Angeklagten kein Raum mehr für eine Vollziehung von Freiheitsstrafe vor der Maßregel verbleiben würde. Er erkennt deshalb entspr e- chend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Anordnung über den Vorwegvol l- zug. Jede andere Entscheidung würde der Möglichkeit einer Entlassung des Angeklagten nach Vollstreckung der Hälfte der (Gesamt - )Freiheitsstrafen zuw i- derlaufen. 2. Wegen Zeitablaufs muss auch die Einbeziehung der Sperrfrist von acht Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Jülich vom 16. September 2016 entfallen. 4 5 6 - 5 - 3. Der geringe Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerd e- führe r teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Au s- lagen freizustellen. Schäfer Eschelbach Zeng Bartel RiBGH Schmidt befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer 7
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