BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 33/06 vom 31. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 31. Mai 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kas-sel vom 7. Oktober 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Da der Tatentschluss auch auf Gewaltanwendung gerichtet war, ist die Annahme eines versuchten schweren Raubes rechtlich nicht zu bean-standen. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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