BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 331/07 vom 6. September 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 6. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2006 im Schuldspruch da-hin ge344ndert, dass die Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihil-fe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: I. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Dagegen wen-det sich die Revision der Angeklagten mit der Sachr374ge. 1 Das Rechtsmittel f374hrt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruch344nderung. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - II. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ersch366pfte sich die T344tig-keit der Angeklagten darin, in zwei F344llen als sogenannte K366rperkurierin 280 Gramm bzw. 570 Gramm Kokaingemisch f374r einen Kurierlohn von 6 Euro je Gramm aus der Dominikanischen Republik nach Deutschland zu transportieren. Einen dar374ber hinausgehenden Tatbeitrag leistete sie nicht. 3 Die Annahme t344terschaftlichen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 4 Eine ausschlie337lich als Kurier t344tige Person ist n344mlich nach neuer Rechtsprechung in Bezug auf das Handeltreiben als Gehilfe einzustufen (zur Abgrenzung von T344terschaft und Beihilfe bei Rauschgiftkurieren vgl. BGH NJW 2007, 1220). Besondere Umst344nde, aufgrund derer ausnahmsweise ein Kurier als T344ter des Handeltreibens anzusehen ist, liegen nicht vor. Weder war die Angeklagte in eine gleichberechtigt vereinbarte arbeitsteilige Durchf374hrung des Rauschgiftgesch344fts eingebunden noch hatte sie einen 374ber das 374bliche Ma337 hinausgehenden Einfluss auf Art und Menge des zu transportierenden Bet344u-bungsmittels oder die Gestaltung des Transports. 5 2. Der Strafausspruch kann auch nach der 304nderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schlie337t aus, dass die Strafe auf der rechtsfehler-haften Annahme t344terschaftlichen Handeltreibens beruht. Das Landgericht hat 6 - 4 - die Strafe dem Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. Im 334bri-gen hat es strafmildernd ber374cksichtigt, dass die Angeklagte lediglich eine un-tergeordnete T344tigkeit im Rahmen des organisierten Systems ausge374bt hat. Rissing-van Saan Ri'inBGH Dr. Otten ist Rothfu337 erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
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