BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 331/08 vom 15. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Oktober 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. M344rz 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Der Antrag der Nebenkl344ger, ihnen f374r das Revisionsverfahren Rechtsanw344ltin M. aus R. beizuordnen, ist gegen- standslos, weil Rechtsanw344ltin M. bereits durch Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 22. April 2008 zum Beistand der Ne-benkl344ger gem344337 247 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach 247 397 a Abs. 1 StPO wirkt 374ber die jeweili-ge Instanz hinaus bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz ein-schlie337lich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552). Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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