BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 331/10 vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsm344337igen Bandenbetruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 27. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten P. und K. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. Februar 2010 - soweit es diese Angeklagten betrifft - mit den Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Gr374nde: Das Landgericht hatte diese beiden Angeklagten in einem ersten Urteil wegen gewerbsm344337igen Bandenbetrugs in 132 tateinheitlich zusammentreffen-den F344llen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ( K. ) bzw. einer Be-w344hrungsstrafe von einem Jahr und vier Monaten (P. ) verurteilt. 1 Nach Aufhebung dieses Urteils nur in den Strafausspr374chen durch Be-schluss des Senats vom 29. Juli 2009 - 2 StR 91/09 - hat das Landgericht Kas-sel aufgrund einer am zweiten Verhandlungstag erfolgten Verst344ndigung gegen den Angeklagten K. nunmehr eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Angeklagten P. eine Bew344hrungs-strafe von einem Jahr und zwei Monaten verh344ngt. 2 - 3 - Die dagegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. Zu Recht r374gen die Beschwerdef374hrer den absoluten Revisionsgrund des 247 338 Nr. 7 StPO, weil die gesetzliche Frist von f374nf Wo-chen, in der das vollst344ndige Urteil zu den Akten gebracht werden muss, nicht eingehalten worden ist (247 275 Abs. 1 Satz 2 StPO). 3 I. Der R374ge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 4 An der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten vor der 1. gro337en Strafkammer des Landgerichts Kassel nahmen als berufsrichterliche Mitglieder der Vorsitzende Richter am Landgericht D. , der Richter am Landgericht B. als Berichterstatter und der Richter S. teil. Das - am 17. Februar 2010 verk374ndete - schriftliche Urteil ist zwar bereits am 11. M344rz 2010 und damit vor Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist am 24. M344rz 2010 bei der Gesch344ftsstelle eingegangen. Es war jedoch nicht vollst344ndig, weil es nur von zwei Berufsrichtern, dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter, unterzeichnet worden ist. Die Unterschrift des weiteren Beisitzers hat der Vorsitzende durch den Vermerk ersetzt: "Richter S. ist nicht mehr am Landgericht t344tig und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert". Damit war - wie die Revision zutreffend r374gt - die Verhinderung des dritten Richters nicht hinrei-chend dargetan. Aus dem Vermerk ergibt sich n344mlich nicht, ob der Richter S. aus rechtlichen Gr374nden - etwa wegen Ausscheidens aus dem Justizdienst - oder aber aus tats344chlichen Gr374nden - etwa wegen einer Verset-zung - an der Unterschriftsleistung gehindert war. In Ansehung dessen hat der Vorsitzende auf die dies r374genden Revisionsbegr374ndungen eine dienstliche Stellungnahme abgegeben, in der er ausgef374hrt hat, der zweite Beisitzer 5 - 4 - S. sei seit dem 1. M344rz 2010 an das Amtsgericht Bad Arolsen versetzt gewesen. Nach Fertigstellung des Urteilsentwurfs durch den Berichter-statter am 5. M344rz 2010 und nach Durchsicht des Urteils durch ihn selbst am 10. M344rz 2010 habe er jeweils bei S. angerufen. Dieser habe ihm mitgeteilt, infolge Arbeits374berlastung beim Amtsgericht und wegen eines noch abzusetzenden umfangreichen Schwurgerichtsurteils bis zum Ablauf der Ur-teilsabsetzungsfrist nicht zur Lekt374re des Urteils und zur Unterschrift in der La-ge zu sein. Weil ihm ein weiteres Zuwarten bis zum Ende der Absetzungsfrist sinnlos erschienen sei und weil es sich zudem hinsichtlich eines nicht revidie-renden Mitt344ters um eine Haftsache gehandelt habe, habe er einen entspre-chenden Verhinderungsvermerk betreffend den Richter S. ange-bracht. II. Ausweislich dieser dienstlichen Erkl344rung hielt der Vorsitzende den Rich-ter S. aus tats344chlichen Gr374nden f374r an der Unterschriftsleistung gehindert. Dies war hier auch in Anbetracht des einem Vorsitzenden insoweit zustehenden gewissen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu Gollwitzer in L366we/ Rosenberg, 25. Aufl. 247 275 Rn. 49 mwN) rechtsfehlerhaft: 6 Zwar kann die Versetzung an ein anderes Gericht - wie hier die Verset-zung an das Amtsgericht Bad Arolsen - im Einzelfall der Unterzeichnung des Urteils entgegenstehen (vgl. BGHR StPO 247 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 1 und 3; BGH NStZ-RR 1999, 46; 2003, 288 [B] sowie Meyer-Go337ner, StPO 53. Aufl. 247 275 Rn. 23). Auch kann die 334berlastung mit anderen Dienstgesch344f-ten grunds344tzlich einen Verhinderungsgrund darstellen (Meyer-Go337ner aaO Rn. 22 mwN). 7 - 5 - Voraussetzung ist aber stets, dass sich der Vorsitzende ernsthaft darum bem374ht hat, dem in 247 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierten Gebot, dass das Ur-teil von allen mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, Geltung zu ver-schaffen. Bei der Unterzeichnung eines Strafurteils handelt es sich n344mlich um ein dringliches unaufschiebbares Dienstgesch344ft, weshalb der Vorsitzende ver-pflichtet ist, rechtzeitig organisatorische Vorsorge f374r die Erf374llung dieser Pflicht zu treffen (BGH NStZ 2006, 586). Hier kommt hinzu, dass der Schuldspruch nach Best344tigung durch den Bundesgerichtshof bereits feststand. Die Urteils-gr374nde umfassten zwar 113 Seiten, wovon allerdings 3 275 Seiten auf das Rubrum entfielen und 87 Seiten lediglich ein Abdruck der rechtskr344ftigen Fest-stellungen des ersten Durchgangs waren. Weitere 11 Seiten entfallen auf w366rt-liche Wiedergaben der Feststellungen zu den pers366nlichen Verh344ltnissen des Angeklagten, die bereits im ersten Urteil enthalten waren. Die neue Beweisw374r-digung umfasst 3 275 Seiten, die Strafzumessung f374r die drei nicht rechtskr344ftig Verurteilten insgesamt 5 Seiten. Die substantiell neuen Teile der Urteilsgr374nde umfassten somit insgesamt weniger als 10 Seiten. Vor diesem Hintergrund h344t-te der Vorsitzende in dem Zeitraum zwischen Urteilsverk374ndung am 17. Februar 2010 bis zur Umsetzung des Proberichters am 1. M344rz 2010 Ab-sprachen mit diesem zur Sicherstellung der Unterschriftsleistung treffen m374s-sen, was auch dem Beschleunigungsgebot in idealer Weise Rechnung getragen h344tte. Jedenfalls aber h344tte er nach Fertigstellung des Urteilsentwurfs durch den Berichterstatter die von dem Proberichter behauptete 374berlastungsbedingte Verhinderung nicht ohne weiteres hinnehmen d374rfen, sondern die behauptete dienstliche Belastung oder T344tigkeit des Proberichters im Hinblick darauf bewer-ten und gewichten m374ssen, dass es sich bei der Mitwirkung an der Fertigstel-lung des Urteils um ein unaufschiebbares Dienstgesch344ft handelte. So ist es schlechterdings unvorstellbar, dass der an das Amtsgericht versetzte Richter in dem gesamten Zeitraum gegen374ber seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Urteils- 8 - 6 - abfassung vorrangige Dienstgesch344fte wahrzunehmen hatte. Im Ergebnis die-ser 334berpr374fung h344tte der Vorsitzende gegen374ber dem umgesetzten Richter der Lekt374re und Unterzeichnung des Urteilsentwurfs innerhalb der noch zur Verf374gung stehenden Zeit bis zum 24. M344rz 2010 h366heres Gewicht geben m374s-sen; gegebenenfalls h344tte er dem Richter einen Urteilsentwurf auch bereits am 5. M344rz 2010 per Fax oder E-Mail zuleiten k366nnen, damit diesem ein noch gr366-337erer Bearbeitungszeitraum zur Verf374gung gestanden h344tte. Wenn eine 334ber-pr374fung nach diesem Ma337stab tats344chlich eine permanente 334berbelastung des Proberichters mit dringlicheren Dienstgesch344ften ergeben h344tte, h344tte der Vor-sitzende 374ber die Justizverwaltung auf eine Entlastung des Proberichters hin-wirken k366nnen, die diesem eine Mitwirkung an der Urteilsabfassung erm366glicht h344tte. Aus dem Vermerk des Vorsitzenden ergibt sich, dass er den Ma337stab f374r die Beurteilung der Verhinderung, der sich an der Bedeutung der Mitwirkung der beteiligten Berufsrichter an der Fassung der Urteilsgr374nde orientiert, ver-kannt hat. - 7 - Die Aufhebung des Urteils wegen des Verfahrensmangels erstreckt sich nicht auf den Mitangeklagten C. , der die R374ge nicht erhoben hat (vgl. BGHSt 17, 176, 179). 9 Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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