BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 331/12 vom 7. November 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u . a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung d es Beschwerdeführers a m 7. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 28. März 2012 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 57 Fällen, davon in 44 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern in 26 Fällen, davon in 23 Fällen in Tateinheit mit sexue l- lem Missbrauch von Schut zbefohlenen sowie der gefährl i- chen Körpe r verletzung in zwei Fällen schuldig ist, b) im Strafausspruch zu Fall II. 16 der Urteilsgründe aufgeh o- ben; insoweit wird eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Ja h ren und neun Monaten festgesetzt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Revisionsverfa h- rens sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen no t- wend i gen Auslagen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von K indern in 57 Fällen, davon in 45 Fällen in Tateinheit mit sexue l- lem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern in 26 Fällen, davon in 23 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen gefährlich er Körperverletzung in zwei Fä l- len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten veru r- teilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der B e- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet i m Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "I. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch hat ergeben, dass die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs v on Schutzbefohlenen zum Nac h- teil des Kindes M . S . im Fall II 16 der Urteilsgründe en t- fällt, da in diesem Fall Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) eingetreten ist. Zu Gunsten des Angeklagten ist hier von einer Tatzeit 1. April 1999 a uszugehen mit der Folge, dass die Tat im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbesti m- mung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007; 1. April 2004) b e- reits ve r jährt war (siehe UA S. 21 ). Im Übrigen tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Schuldspruch. II. Die Schuldspruchänderung wirkt sich auf die Strafbemessung im Fall II 16 der Urteilsgründe aus, denn das Landgericht hat die ta t- einheitliche Verwirklichung des § 17 4 StGB ausdrücklich stra f- schärfend gewertet. Dies zwingt hier jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückweisung der Sache an das Landgericht (siehe dazu BGH NStZ - RR 2002, 97; NStZ - RR 2010, 194; BGHR StPO § 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 2, Meyer - Goßner StPO 55. Auflage § 354 Rn 27). Der Senat kann vielmehr ausnahmsweise in en t- 1 2 - 4 - sprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entsche i- den. Mit Blick auf die in den Fällen 4 bis 15 der Urteilsgründe fes t- gesetzten Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und neun Mon a- t en (UA S. 23) kann ausgeschlossen werden, dass die Strafka m- mer im Fall II 16 der Urteilsgründe ohne Berücksichtigung des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) statt auf die verhängte Freiheitsstrafe von vier Ja h- ren auf ei ne niedrigere Freiheitsstrafe als drei Jahre und neun Monate erkannt hätte. Auf diese ist daher die Einzelstrafe festz u- setzen. Angesichts der Summe der Einzelstrafen ist auch ausz u- schließen, dass das Landgericht bei Festsetzung einer Einzelstr a- fe von drei Jahren und neun Monaten im Fall II 16 auf eine niedr i- gere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch im Übrigen ist ohne Rechtsfehler. Die Stra f- rahmenwahl und die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die verhängten E inzelstrafen und die gebi l- dete Gesamtfreiheitsstrafe halten sich im Rahmen des tatrichterl i- chen Beurteilungsspielraums." Dem schließt sich der Senat an. Becker Appl Schmitt Berger Eschelbach 3
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