ECLI:DE:BGH:2017:240717B2STR331.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 331/16 vom 24. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 24. Juli 201 7 gemäß § § 349 Abs. 2 und 4 , 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Köln vom 19. Februar 2016 wird a) das Verfahren hinsichtlich der Tat C. IV. 1 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trä gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Au s- lagen des Angeklagten, b) der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Ang e- klagte wegen Vergewaltigung in drei Fällen, sexueller Nöt i- gung sowie exhibitionistisch er Handlungen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsve r- fahren entstandenen notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist, zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fä l- len, sexueller Nötigung, sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen sowie wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfr eiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unb e- gründet. Di e Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall C. IV. 1 der Urteilsgründe; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. 1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in se i- ner Antragsschrift vom 12. August 2016 dargelegten G ründen der Erfolg ve r- sagt. 2. Das Verfahren im Fall C. IV. 1 der Urteilsgründe war auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO einzuste l- len. Die Einstellung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Tat nach § 179 StGB nac h Inkrafttreten des neuen § 177 StGB durch das Gesetz zur Verbe s- serung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I, 24 6 0) und der dadurch bedingten Strafrahmenänderung in § 177 Abs. 2 StGB für frühere Fälle des hierdurch erset zten § 179 StGB womöglich verjährt ist und die hierfür angeordnete Strafe neben anderen gegen den Ang e- klagten verhängten Freiheitsstrafen nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Nach der Einstellung des Verfahrens war der Schuldspruch entsprechend zu beric htigen. 1 2 3 4 - 4 - 3. Die Überprüfung aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat im Übrigen keinen Rechtsfehler im Schuld - und Strafausspruch zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben. Das Entfallen der Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe hinsich t- lich der Tat I V. C. 1 der Urteilsgründe lässt den Gesamtstrafenausspruch unb e- rührt. Der Senat kann angesichts festgesetzter Einzelfreiheitsstrafen von si e- ben, fünf und drei Jahren sowie von sechs und elf Monaten ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtf reiheitsstrafe verhängt hätte. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Wimmer 5 6
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