BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 33/14 vom 24. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2014 gem äß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 15. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel dahingehend ergänzt wird, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungsha ft im Maßstab 1:1 auf die Haftstrafe angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des R echtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Appl Schmitt Krehl Eschelbach Ott
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