ECLI:DE:BGH:2019:090119B2STR33.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 33/18 vom 9. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 9. Januar 201 9 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 13. Oktober 2017 wird a) i- er Urteilsgründe) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges i n 18 Fällen, de s Betr u- ges oder Computerbetruges in vier Fällen, des Diebstahls, des Vortäuschens einer Straftat in zwei Fällen, der falschen Versicherung an Eides statt und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen schuldig ist, c) im St t- , der Ausspruch entfällt . 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmitte ls zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 19 Fällen, B e- truges oder Computerbetruges in vier Fällen, Diebstahls, Vortäuschens einer Straftat in zwei Fällen, falscher Versicherung an Eides statt und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von der es drei Monate als vollstreckt erklärt hat. Darüber hinaus hat es ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet und eine Einzi e- hungsentscheidung getroffen. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat hat das r- gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Dies hat zur Folge, dass im Schuldspruch die Verurteilung wegen Betruges in ei nem Fall entfällt. 2. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Fall 3 des e II.2.e . der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachpr ü- fung nicht stand. Die Wertung der Strafkammer, die Weiterfahrt des Angeklagten nach dem Halt an der Kreuzung stelle neben der Fahrt bis dorthin eine selbständige Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar, geht fehl. Die Dauerstraftat des Fa h- rens ohne Fahrerlaubnis endet regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornh e- rein für eine längere Wegstrec ke geplanten Fahrt und wird nicht durch kurze 1 2 3 4 5 - 4 - Unterbrechungen in selbständige Taten aufgespalten (BGH, Beschluss vom 7. November 2003 4 StR 438/03, Beck RS 2003, 10527). So verhält es sich hier. Nach den Feststellungen begegnete der Angeklagte auf sei ner längeren Fahrstrecke an der Kreuzung dem Zeugen S . . Da er die Vorfahrt missach - a- raufhin unterbrach der Angeklagte seine Fahrt, stieg aus und beschimpfte den Zeugen. Anschließ end setzte er seine Fahrt mit unbekanntem Ziel fort. Es ha n- delte sich somit um eine spontane und ersichtlich nur kurzzeitige Unterbr e- chung einer längeren Fahrt. Da die gesamte Fahrt als einheitliche Tat des Fa h- rens ohne Fahrerlaubnis zu würdigen ist, muss der Schuldspruch in Fall 3 w e- gen einer tatmehrheitlich zu Fall 2 begangenen Tat des Fahrens ohne Fahre r- laubnis entfallen. . der Urteilsgründe) sowie der Beri chtigung des 120 Tagessätzen und 60 Tagessätzen. Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann angesichts der Vielzahl und der Höhe der 6 7 - 5 - übrigen Einzelstr afen ausschließen, dass der Tatrichter ohne Einbeziehung der beiden entfallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe e r- kannt hätte. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt
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