BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 332/03 vom15. Oktober 2003in der StrafsachegegenwegenUrkundenfälschung u. a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 22. April 2003 im Strafausspruch mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tat-einheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revi-sion des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hatzum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hatzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Die Strafkammer hat die Bedenkenlosigkeit des Angeklagten strafschärfendgewertet, welche sie darin erblickt, daß er mehrfach Gelegenheit gehabt hätte, - 3 -die Tat abzubrechen. Damit wertet sie zu Lasten des Angeklagten, daß er dieTat überhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen.Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl.BGH NStZ-RR 2002, 106; 2001, 295; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler14). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Senathier trotz der an sich angemessenen Strafe nicht ausschließen kann, daß diesebei fehlerfreier Strafzumessung niedriger ausgefallen wäre. Denn hinzu kommtfolgendes: der Tatrichter wirft dem Angeklagten bei der Strafzumessung undder Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung seinen Charakterund seine Lebensführung mit einer Vielzahl von drastischen und moralisieren-den Wendungen wie beispielsweise "Hai im Haifischbecken", "Lebensphiloso-phie, sich zu schnappen, was zu schnappen ist", "in seiner Lebensführung überkeine moralischen Maßstäbe verfügt", "bei dem ihn leitenden Bestreben nachseinem rücksichtslosen Vorteil ist Übles zu erwarten" vor. Diese Wendungenbegründen in ihrer Gesamtheit die Besorgnis, daß der Tatrichter eine gefühls-mäßige, auf unklaren Erwägungen beruhende Strafzumessung vorgenommen - 4 -hat (vgl. BGH StraFo 2003, 215; NStZ 2002, 646; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Be-gründung 2), und daß er dabei von einer ablehnenden Haltung gegenüber demAngeklagten beeinflußt worden sein könnte.Bode Detter Otten Rothfuß Roggenbuck
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