BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 332/08 vom 13. August 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 13. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts K366ln vom 13. Februar 2008 a) im Schuldspruch dahin klar gestellt, dass der Angeklagte der versuchten schweren r344uberischen Erpressung und des r344u-berischen Diebstahls in Tateinheit mit K366rperverletzung schuldig ist; b) mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 204versuchter r344uberischer Erpressung in einem minderschweren Fall223 unter Einbeziehung einer Freiheits-strafe von vier Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts K366ln vom 24. April 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie 1 - 3 - wegen 204r344uberischen Diebstahls in einem minderschweren Fall in Tateinheit mit K366rperverletzung223 unter Einbeziehung von Geldstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts K366ln vom 26. April 2007 sowie einem Strafbefehl des Amtsge-richts K366ln vom 20. Juli 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1. Das Rechtsmittel ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des General-bundesanwalts im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Jedoch hat der Senat den Schuldspruch klar gestellt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte im Fall II. A der versuchten schweren r344uberischen Erpressung schuldig gemacht, da er bei dem 334berfall auf den Kiosk eine silberfarbene Pis-tole, die keine echte Schusswaffe war, und damit sonst ein Werkzeug oder Mit-tel im Sinne von 247 250 Abs. 1 Nr. 1b) bei sich gef374hrt hat, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu 374berwinden. In beiden abgeurteilten F344llen geh366rt hingegen die Be-zeichnung als minderschwerer Fall nicht in die Urteilsformel, da sie allein f374r die Strafzumessung von Bedeutung ist (vgl. BGHSt 27, 287, 289; Meyer-Go337ner StPO 247 260 Rdn. 25). 2 2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entschei-dung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unterblieben ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Ange-klagte regelm344337ig Speed, Marihuana und Alkohol konsumierte und sich u.a. zur Detoxination bei bestehender Alkoholproblematik und polyvalentem Drogenabusus vom 16. bis 24. Oktober 2007 station344r in den R. Kl. aufhielt. 204Hintergrund223 beider Taten waren seine 204prek344re finanzielle 3 - 4 - Lage und seine Drogenproblematik223 (UA 34, 37). Im Fall II. B war 204nicht auszu-schlie337en223, dass 204beim Angeklagten zur Tatzeit Entzugssymptome vorlagen und er unter dem Druck handelte, neue Drogen zu erlangen (UA 37).223 Die Straf-kammer konnte auch nicht ausschlie337en, dass dadurch seine Schuldf344higkeit gem344337 247 21 StGB erheblich vermindert war (UA 32, 38). Auf der Grundlage dieser Feststellungen h344tte das Landgericht sich mit der Anordnung einer Ma337regel nach 247 64 StGB auseinander setzen m374ssen. Es lag nahe, dass die Taten auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgehen k366nnen, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Die unterlassene Pr374fung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach 247 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiat-rischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) die Ma337regel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr einger344umte Ermessen auch tats344chlich aus374ben und dies in den Urteilsgr374nden kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). Im 334brigen sind nach den Feststellungen keine Anhaltspunke daf374r erkennbar, dass hier ein Ausnahmefall vorliegt, in dem der Tatrichter nach seinem Ermes-sen von der Unterbringung absehen k366nnte. Den bisher getroffenen Feststel-lungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Ma337regelanordnung jedenfalls 4 - 5 - deswegen ausscheiden m374sste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (247 64 Satz 2 StGB) fehlt. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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