BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 332/11 vom 2. November 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium lieg t keine wirksame B e- zugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. BGH, Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 332/11 - LG Marburg in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. - 2 - 6. 7. 8. wegen Verdachts der schweren räuberischen Erpressung u.a. - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 12. Oktober 2011 in der Sitzung a m 2. November 2011 , an denen teilgeno m- men haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Bundesanwalt b eim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Staatsanwalt - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten zu 2. , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten zu 5., Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten zu 7., Rechtsanwalt - in der Verhandlung - als Vertreter des Nebenklägers Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - Die Revision des Nebenklägers F . B . gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 15. März 2011 wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie d ie den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freig e- sprochen. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers F . B . hat kein en Erfolg. 1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2009 legte den A n- geklagten Folgendes zur Last: Am 8. Juni 2007 gegen 23.00 Uhr erschienen die Geschädigten J . B . , F . B . und R . L . zu einem zuvor mit den Ange klagten S . und Br . vereinbarten Treffen auf dem Gelände des u.a. von diesen Angeklagten geführten Bordellbetriebes. Hintergrund di e- ses Treffens war die von den Angeklagten S . und B r . in Aussicht g e- stellte Klärung bzw. Begleichu ng offener Forderungen der Zeugen B . gegen den Angeklagten S . wegen für diesen in dem Bordellbetrieb vor dem Ve r- 1 2 - 5 - kauf an den Angeklagten H . im Februar 2007 erbrachter Sicherheitsdienste. Wie zuvor zwischen allen Angeklagten verabredet, begrüßten die Angeklagten S . und B r. die Geschädigten auf dem Parkplatz des Bordellbetriebes mit vorgetäuschter Herzlichkeit, um sie in Sicherheit zu wiegen und ihre eigen t- lichen Absichten zu verschleiern. Sodann geleiteten sie die Geschädigten in die Küche des Bordellbetriebes. Während der dort zunächst geführten Verhandlu n- gen hinsichtlich der Höhe der noch offenen Forderungen de r Zeugen B . g e- gen den Angeklagten S . kamen - wie zuvor besprochen - weitere Personen aus dem Umfeld der Angeklagten S . und Br . , unter anderem die übr i- gen Angeklagten hinzu. Als der Zeuge J . B . , bei dem der zutreffende Eindruck entstanden war, in eine Falle gelockt worden zu sein, das Gespräch beenden wollte und seine Begleiter aufforderte, zu gehe n, äußerte der Ang e- klagte Br . , dass niemand den Raum verlassen werde, bis "die Sache" geklärt sei, erhob sich von seinem Stuhl und stieß den geschädigten J . B . zu Boden. Gleichzeitig griffen - wie im Vorfeld besprochen - die Angekla g- te n F . , M . und K . sowie weitere namentlich nicht ermittelte Pers o- nen aus der Türsteherszene um den Angeklagten M . die Geschädigten mit Messern, Baseball - , Totschlägern und ähnlichen Schlagwerkzeugen an. Der Angeklagte Ka . zog eine Pistole, forderte die Geschädigten auf, den Raum nicht zu verlassen und hielt dem am Boden liegenden J . B . die Waffe an den Kopf. Im Verlaufe des Überfalls taten sich namentlich die Angeklagten B r. , M . und K . hervor, die mit Fäusten und verschiedenen Schlagwerkzeugen auf die Geschädigten einschlugen. Darüber hinaus fügte der Angeklagte K . dem Geschädigten F . B . mit einem Messer eine Bauchstichwunde und der Angeklagte Br . dem Geschädigten L . eine Sc hnittverletzung im Gesicht zu. Als es den Zeugen gelang, aus der Küche zu entkommen und das Gebäude zu verlassen, folgten ihnen mehrere Angreifer und schlugen weiter auf sie ein. Der Angeklagte Br . verfolgte die G e- - 6 - schädigten bis an das angrenzend e Gelände eines Autohauses und brachte dem Geschädigten J . B . einen weiteren Stich - dieses Mal in den Obe r- schenkel - bei. Die Zeugen erlitten durch die Angriffshandlungen multiple Prellungen, Hämatome und Schürfwunden an Kopf und Körper sowie v erschiedene Stich - und Schnittverletzungen. Durch den geschilderten Überfall wollten die Ang e- kl agten die Zeugen dazu zwingen, auf die Geltendmachung der ihnen für die erbrachten Security - Dienste zustehenden Forderungen gegen den Angekl agten S . endgülti g zu verzichten. Die Angekl agten Ma . , Bö . und T . unte r- stützten das Vorgehen der übrigen Angekl agten durch ihre Anwesenheit und trugen dazu bei, eine Situation großer zahlenmäßiger Überlegenheit zu scha f- fen, die den Geschädigten eine Verteidigun g gegen die körperlichen Angriffe seitens der weiteren Angekl agten von vorneherein erschweren sollte. 2. Das L andgericht hat F olgendes festgestellt: Die Zeugen F . und J . B . erschienen am Abend des 8. Juni 2007 gegen 22.40 Uhr zusammen mit dem Zeugen L . und einer vierten, u n- bekannt ge bliebenen B egleitperson aufgrund einer vorherigen telefonischen Verabredung auf dem Gelände des Bordellbetriebes. Zu diesem Zeitpunkt w a- ren zumindest alle Angekl agten mit Ausnahme des Angekl agten T . , der erst gegen 2 2.46 Uhr vor Ort eintraf, verschiedene Bedienstete und Prostituierte sowie drei unbekannt gebliebene männliche Personen im Gebäude des Bo r- dells anwesend. Im Außenbereich wurden die Ankommenden von den Ang e- kl agten Bö . und Br . in Empfang genommen und von dem Angekl agten Bö . durch den Privateingang bis in die Küche des Gebäu des geleitet. S o- dann kamen in den Privatbereich des Bordells in kurzer zeitlicher Abfolge die Angekl agten S . , H . , Ka . , Br . und K . sowie ein unbekannt 3 4 5 - 7 - gebliebener Mann mit hellen Schuhen. Einige Zeit später kamen zwei weitere unbekannte Männer und der Angekl agte M . , nochmals deutlich später der Angekl agte T . in den Privatbereich des Bordells. Nur wenige Zeit später b e- gleitet e der Angek lagte Bö . den Zeugen L . dann wieder durch den Priva t- eingang des Bordells ins Freie. Nach kurzer Zeit bewegten sich beide wieder auf den Privateingang zu, aus dem in diesem Moment die B . - Brüder, ihr u n- bekannt gebliebener Beglei ter sowie der Angekl agte Br . kamen. Die B . - Brüder, der Zeuge L . und ihr Begleiter verließen das Bordell aufrechten Ganges und augenscheinlich ohne jede körperliche Einschränkung. J . und F . B . gestikulierten noch in Richtung d es Angekl agten Br . , bevor sie dem R . L . sowie dem unbekannten Begleiter folgten und zu Fuß in Richtung des Parkplat zes weggingen. In der Nähe des Bordells wurden am 8. Juni 2007 mindestens zwei Pe r- sonen notärztlich versorgt, die ans chließend mit Rettungswagen ins Kranke n- haus gebracht wurden. Im Krankenhaus wurden ab 23.40 Uhr u.a. bei J . B . mul tiple Prellungen sowie eine 5 cm lange Stichwunde im Bereich der rückwärtigen Flanke, bei F . B . Zeichen multipler stumpfer Ge walteinwi r- kung und eine die M otorik nicht beeinträchtigende Schnittwunde mit Durchtre n- nung der starken Muskel faszie und bei R . L . multiple Prellungen sowie Schnittverlet zungen im Gesicht festgestellt. Bei den Angekl agten Br . und M . wu rden leichtgradige Verletzungen festgestellt. Weitergehende, zur Verurteilung der Angekl agten erforderliche Festste l- lungen vermochte das L andgericht nicht zu treffen. Insbesondere sah es die Strafkammer nicht als erwiesen an, dass es innerhalb der Küche des Bordellb e- triebes u nd sodann auf dem angrenzenden G elände, zu von einigen Angekl a g- ten ausgehenden und von anderen Angekl agten unterstützten Aggressionen mit Messern und Schlagwerkzeugen gegen die Zeugen J . und F . B . s o- 6 7 - 8 - wie L . kam, dur ch die diese ursächlich die festgestellten Verletzungen erli t- ten. Außerdem sei nicht erwiesen, dass die Angekl agten die Brüder B . durch die - zur Überzeugung der Kammer nicht erwiesenen Ag gressionen - dazu zwingen wollten, auf die Geltendmachung etwaig er den Brüdern B . für erbrachte Sicherheitsdienste zustehender Forderungen gegen den Angekl agten S . endgültig zu verzichten. 3. Die auf Verfahrensrüge n und die Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers, die sich vor allem gegen die Beweisw ürdigung des L andgericht s rich tet, ist unbegründet. a) Die allgemeinen Anforderungen an die Begründung eines freispr e- chenden Urteils sind erfüllt (vgl . zu diesen Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., 2011, § 267 Rn. 33 ff.; Meyer - Goßner/Appl, Die Urteile in Str afsachen, 28. Aufl. 2008, Rn. 621 ff.; jeweils mwN .). Das Landgericht hat, nachdem es Feststellu n- gen zur Person der Angekl agten getroffen und den der Anklage zugrundeli e- genden Tatvorwurf skizziert hat, in einem ersten Schritt die in der Hauptve r- handlung ge troffenen Feststellungen zusammenhängend dargestellt. Soweit die Re vision geltend macht, das L andgericht habe durch Ve r- nehmung von Richter am Amtsgericht O . weitere Feststellungen zur " Su b- stanz der Aussage des Zeugen R . L . , insbesondere dessen Erinn e- rungsvermögen und den Eindruck des Ermittlungsrichters zu der Aussage der Tüchtigkeit des Zeugen L . näher ergründen müs sen" , ist die damit erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) unzulässig, da die Revision nicht mitteilt, was die Ve rnehmung des Ermittlungsrichters inhaltlich ergeben hätte und au f- grund welcher Tatsachen sich das L andgericht hätte konkret zu der Beweise r- hebung gedrängt sehen müssen. 8 9 10 - 9 - b) In der nachfolgenden Beweiswürdigung hat das L andgericht die Ei n- lassungen der An gekl agten , die Sachbeweise, die von ihm für besonders b e- deutsam erachteten Videoaufzeichnungen der Örtlichkei ten, sowie den wesen t- lichen Inhalt von Zeugenaussagen, namentlich der An gaben von J . und F . B . sowie R . L . , wiedergegebe n und im Einzelnen ausführlich gewürdigt. aa) Die Einwendungen der Revision, die sich namentlich gegen die B e- wer tung der DNA - Gutachten und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Ze u- gen F . und J . B . sowie des Zeugen L . durch das L and gericht ric h- ten, bestehen in der Substanz darin, die Würdigun gen des Landgerichts seien unzutreffend und erschöpfen sich in dem Versuch, mit urteilsfremden Erwägu n- gen eine eigene Würdigung an die Stelle der vom Tatrichter vorgenommenen zu setzen; einen dur chgreifenden Rechtsfehler zei gen sie nicht auf. Dies gilt namentlich auch für die von der Revision im Rahmen der Würdigung der Au s- sage des Zeugen F . B . vermisste Berücksichtigung der Angaben des Angek lagten Br . in seiner ersten polize ilichen Vernehmung. Soweit hie r in - wie der Zuschrift des G eneralbundesanwalts entnommen werden kön n te - z u- sätzlich eine Verfahrensrüge unter dem Blickwin kel des § 261 StPO en t halten sein soll te , wäre diese jedenfalls unzulässig, da der Wortlaut der betre f fenden Vernehmung nur auszugsweise mitgeteilt wird. bb) Auch soweit das Landgericht im Urteil die Angaben des R . L . vor dem Ermittlungsrichter , die im allseitigen Einverständnis durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt wurde n , nicht i m Einzelnen wiedergegeben und gewürdigt hat, hält dies revisionsgerichtlicher Überprüfung stand . Eine B e- weiswürdigung kann ihrer Natur nach nicht erschöpfend in dem Sinne sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten in den Urt eilsgründen ausdrücklich abgehandelt werden. Aus einzelnen denkbaren 11 12 13 - 10 - oder tatsächlichen Lücken in der ausdrücklichen Erörterung kann nicht abgele i- tet werden, der Tatrichter habe nach den sonstigen Urteilsfeststellungen auf der Hand liegende Wertungsgesicht spunkte nicht bedacht (Senat, Urteil vom 23. Juni 2010, 2 StR 35/10; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010, 4 StR 285/10). Dass sich eine Wiedergabe und Würdigung der Angaben des R . L . vor dem Ermittlungsrichter dem L andgericht mit Rücksicht auf die s onstigen Fes t- stellungen im Urteil aufdrängen musste, ist nicht ersichtlich und von der Revis i- on auch nicht konkret - etwa d urch eine Inbegriffs rüge nach § 261 StPO - da r- g e legt. cc) Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die an mehreren Stellen des Urt - Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium als solches liegt keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO (vgl. auch OLG Brandenburg NStZ - RR 2010, 89; DAR 2005, 635; OLG Schleswig SchlHA 1997, 170; a.A. OLG Dresden NZV 2009, 520; OLG Zweibrücken VRS 102, 102 f.; KG VRS 114, 34; OLG Bamberg NZV 2008, 469). Nach dieser Vorschrift darf wegen der Einz elheiten auf (nur) bei den Akten befinden. Abbildungen sind Wiedergaben der Außenwelt, die unmittelbar durch den Gesichts - oder Tastsinn wahrgenommen werden können (Meye r - Goßner StPO 54. Aufl. § 267 R n. 9; Fisch er StGB 58. Aufl. § 11 Rn. 37). In seiner Sprachb e- (Duden Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011 S. 78) erfasst der Begriff vor allem statische bildliche Wiedergaben wie Fotografien, gemalte Bilder, Zeichnungen, S kizzen, Landkarten, technische Diagramme, grafische Darstellungen und Statistiken (vgl. Duden Das Syn o- nymwörterbuch 5. Aufl. 2010 S. 32 ) . Ob sich der Wortsinn auch auf Filme 14 15 - 11 - oder Films equenzen erstreckt, die in einer kontinuierlichen Abfolge einer Vie l- zahl von visuellen Eindrücken den Ablauf eines Geschehens dokumentieren, mag bereits zweifelhaft erscheinen. Dagegen könnte auch sprechen, dass der t- hielt, durch Art. 4 Nr. 1 luKDG hat, der auch CD - ROMs erfassen soll (vgl. BT - Drucks. 13/7385 S. 36). Selbst wenn man von dem Begriff etwa im Kontext von § 184 StGB - grundsätzlich auch Filme umfasst sieht (Fischer aaO), setzt eine Bezugnahm e nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO aber voraus, dass diese selbst Aktenbestandteil geworden sind. Dies ist jedenfalls bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddate i- en nicht der Fall. Bei diesen wird nicht der Film als solcher und damit das durch das me nschliche Auge unmittelbar wahrnehmbare Geschehen, Bestandteil der Akten, sondern es bedarf für die Wahrnehmung der Vermittlung durch das Speichermedium sowie weiterer technische r Hilfsmittel , die das Abspielen e r- möglichen . Hinzu kommt, dass der Gesetz geber mit § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO eine - Drucks. 8/976 S. 55) ermöglichen wollte. Bei Bezugnahmen auf Speicherm e- dien mit unter Umständen mehrstündigen Videoaufnahmen wären die U r- teilsgründe dagegen nicht mehr aus sich heraus verständlich. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, das Urteil möglicherweise tragende Umstände selbst an p assender Stelle herauszufinden und zu bewerten; bei e i- nem solchen Vorgehen handelt es sich nicht mehr um ein Nachvollziehen des Urteils, sondern um einen Akt eigenständiger Beweiswürdigung, der dem Rev i- sionsgericht verwehrt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2011, 5 StR 355/11). Dies gilt nicht nur für pauschale, sondern auch für Bezugnahmen, we l- 16 - 12 - che die Sequenz auf dem Speichermedium konkret bezeichnen und eingre n- zen. Zwar ist die Videoaufzeichnung damit nicht Bestandteil der Urteilsgründe gewor den. Indes beruht das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler. Die Gründe en t- halten auch ohne die ergänzenden Verweisungen eine aus sich heraus ve r- ständliche Beschreibung und Würdigung des sich aus den Filmaufnahmen e r- gebenden Geschehens, die eine umfassende Beu rteilung ihres Aussagegeha l- tes durch den Senat ermöglicht. Die von der Revision unter Hinweis auf das Überwachungsvideo geltend gemachten Lücken und Widersprüche sind urteil s- fremd. c) Schließlich hat das L andgericht die Beweisergebnisse und Indizien auc h zusammenfassend unter dem Gesichtspunkt einer Gesamtschau gewü r- digt. Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach 17 18
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