ECLI:DE:BGH:2016:190116B2STR332.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 332/15 vom 19. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und d es Besch werdeführers am 19. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Darmstadt vom 13 . April 2015 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit die Verpflichtung des Angeklagten festg e- stellt is t, der Adhäsions klägerin sämtliche aufgrund der Tat vom 7. August 2014 entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen. Von einer Entscheidung über diesen Teil des Adhäsionsa n- trags wird abgesehen. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeic hneten Urteil getroffene weitere Adhäsionsen t- scheidung sowie über die Kosten des Rech tsmittels einschlie ß- lich der der Neben - und Adhäsionsklägerin entstandenen no t- wendigen Auslagen bleiben einer abschließenden Entsche i- dung vorbehalten. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen . 1. Die gegen dieses Urteil geri chtete, auf die Rüge der Verletzung fo r- me l len und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schul d- spruch und den Rechtsfolgenausspruch richtet. 2. Der Adhäsionsausspru ch hat keinen Bestand, soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche aufgrund der Tat vom 7. August 2014 entstandenen gegenwärtigen materiellen Schäden zu ersetzen. Hinsichtlich bereits entst andener materieller Schäden hat die Adhäsionsklägerin weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag sonst ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Fe ststellungsklage fehlt es daher insoweit an dem erforderlichen Feststellung s- interesse ( Senat , Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 2 StR 257/15; BGH, B e- schluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 169/15 mwN). 3. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten ble ibt im Übrigen - auch hinsichtlich der Feststellungsentscheidung zum Ersatz weiterer immat e- rieller und materieller zukünftiger Schäden - einer abschließenden Entsche i- dung des Senats vorbehalten. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 13 7/14 und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Z i- vilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der 1 2 3 4 5 - 4 - Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Ve r- mögensverhältnisse des Schädi gers und des Geschädigten erfordert, festgeha l- ten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen. Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehi n- dert, über die Revision des Angeklagten, soweit der weitere Adhäsionsau s- spruch und das darin zugesprochene Schmerzensgeld betroffen ist, zu en t- scheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angekla g- ten - auch hinsichtlich der Feststellungsentscheidung zum Er satz weiterer z u- künftiger materieller und immaterieller Schäden - in absehbarer Zeit nicht en t- schieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" stra f- rechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledig ung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14). Fischer Appl Eschelba ch Ott Bartel 6
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