ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR332.1 5 .0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 332/15 vom 11. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 201 7 gemäß § 406a A bs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision d es Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Darmstadt vom 13. April 2015 wird verworfen, auch s o- weit sie sich gegen die Adhäsionsentscheidung richtet. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die de r Neben - und Adhäsionskläger in im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperve r- letzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Darüber hinaus hatte es ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 ie Neben - und Adhäsionsklägerin M . verurteilt und ihn verpflichtet, alle ihr aus dem Schadensereignis entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen. Darüber hinaus hat es ihn verpflichtet, alle künftigen materiellen und imm ateriellen Schäden, die der Verletzten aus dem Schadensereignis erwachsen sind, zu ersetzen. Mit Beschluss vom 19. Januar 2016 hat der Senat die Revision des A n- geklagten verworfen, soweit sie sich gegen die Schuld - und Strafaussprüche richtete. Er hat di e Adhäsionsentscheidung aufgehoben, soweit der Angeklagte zum Ersatz aller aufgrund der Tat vom 7. August 2014 entstandenen materie l- 1 2 - 3 - len Schäden verpflichtet worden ist . D ie Entscheidung der Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene weitere Ad häsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels hat er im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 2 StR 137/14 u.a. (NStZ - RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageve r- fahre n zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesg e- richtshofs vom 16. September 2016 VGS 1/16 (JR 2017, 179), dem der S enat mit Beschluss vom 14. April 2016 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten b e- rücksichtigt werden dürf en und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nu n- mehr die gegen die verbleibende Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten zu entscheiden . Die Revision ist auch insoweit unbegründet. I. 1. Die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtsho fs haben en t- schieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB a.F . ) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädi g- ten nicht von vornh erein ausgeschlossen werden können (Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16). Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen 3 4 5 - 4 - angem essenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Leben s- hemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem G e- schädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugt u- ungsfunktion, st. Rspr., grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, B e- schluss vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff . ; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f. und v om 29. November 1994 VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.). Dabei steht der Entschädigungs - oder Ausgleichsgedanke im Vorde r- grund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmer zen, Leiden und En t- stellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen En t- schädigung in Geld. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle S chäden nicht hinwegzudenken ist, eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei d er Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 VI ZR 109/95, Ver s R 1996, 382). Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshalb die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. D a- neben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes G epräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereini g- 6 7 - 5 - te Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 juris, Rn. 55 ). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung e i- ner " armen " Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem auße r- gewöhnlichen "wirtschaftlichen Gefälle" sein (Vereinigte Große Senate, B e- schluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 juris, Rn. 57). Indem der (Tat - )Richter in einem ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, sodann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei geg e- benenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (Ve r- einigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 juris, Rn. 56, 70). 2. Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung prägenden einzelnen Umstände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung geg eneinander abzuwägen und daraus ein dem Einzelfall gerecht werdendes Schmerzensgeld festzuse t- zen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschäd igung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Gr o- ße Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1 /16 juris, Rn. 72). 3. Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: 8 9 - 6 - a) Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Ang e- klagtem und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Stra f- senate des Bundesgerichtshofs regelmäßig keinen Rechtsfehler dar. Au s- nahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse dem Fall ein geben. Dies ist et wa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtschaftl i- chen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich . b) Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklag tem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erw ä- gungen im Einzelfall zu prüfe n ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben . H ingegen liegt es n ahe, dass die Einb e- ziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu einer Erh ö- hung des Schmerzensgeld es geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat. II. Nach diesen Maßstäben begegnet die Adhäsionsentscheidung des a n- g e fochtenen Urteil s keinen Bedenken. Das Landgericht hat sich ersichtlich an dem Ausmaß des von de m Angeklagten verwirklichten Tatunrechts und den Folgen für das Opfer orientiert. Zwar hat es die wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden Beteiligten , die beide arbeits - und v ermögenslos sind und Sozial leistu n- gen bez iehen, berücksichtigt. Das Landgericht hat das Schmerzensgeld aber 10 11 12 - 7 - mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten ersichtlich weder erhöht noch reduziert ; daher ist auszuschließen, dass das Urteil auf der unter den hier gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft erf olgten Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten beruht. Appl Krehl Eschelbach Bartel Grube
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