ECLI:DE:BGH:2017:210217B2STR332.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 332/16 vom 21. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 26. April 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend berichtigt wird, dass der Ang e- kla g te wegen gefährlicher Körperverletzung in Tat einheit mit Nötigung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung schuldig ist: Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An geklagten e r- geben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube
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