BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 333/08 vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Aus-lagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat an seine 334berzeugungsbildung von der Mitt344ter-schaft des Angeklagten zu hohe Anforderungen gestellt. Im 334brigen h344tten be-reits die getroffenen Feststellungen eine Verurteilung zumindest wegen Raubes mit Todesfolge (247 251 StGB) nahe gelegt. - 3 - Die zahlreichen Ablehnungsantr344ge der Verteidigung belegen die Absicht der Prozessverschleppung. Rissing-van Saan Solin-Stojanovi Rothfu337 Roggenbuck Cierniak
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