BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 333/10 vom 18. August 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts - zu Ziffer 1. a/c, 2. und 3. auf dessen Antrag - und des Beschwer-def374hrers am 18. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gie337en vom 26. M344rz 2010 a) in den F344llen II. 6 - 9 im Schuldspruch dahingehend abge344n-dert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Fall II. 10 im Schuld- und Strafausspruch mit den zugrun-de liegenden Feststellungen aufgehoben, c) in den F344llen II. 6 - 9 im Einzelstrafausspruch und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenm344337i-gen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in f374nf F344llen, davon in drei F344llen in Tateinheit mit dem unerlaubten Erwerb von Bet344ubungsmitteln, wegen uner- 1 - 3 - laubten bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von f374nf Jahren verurteilt und gleichzeitig die Einziehung von u. a. zwei Computern angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Er-folg; im 334brigen ist sie offensichtlich unbegr374ndet. 1. In den F344llen II. 6 - 9 tragen die Feststellungen den Schuldspruch we-gen bandenm344337iger Begehung nicht; insoweit war der Schuldspruch abzu344n-dern. 2 Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 3 "Nach den Urteilsfeststellungen zu den F344llen II. 6 bis 9 musste der Angeklagte f374r die von ihm weiterverkauften Bet344ubungsmit-tel einen Kaufpreis von f374nf Euro pro Gramm an R. entrich-ten. Die Bet344ubungsmittel wurden in dessen Auftrag in drei F344l-len von dem gesondert verfolgten E. und in einem Fall von dem gesondert verfolgten S. an den Angeklagten geliefert. Die H366he des Verkaufspreises konnte der Angeklagte bestim-men. Den Gewinn aus den Bet344ubungsmittelgesch344ften setzte er zur Schuldentilgung bei Dritten ein (UA 7/8). Der Verk344ufer R. sowie die Lieferanten E. und S. einerseits und der Angeklagte andererseits standen sich danach, wenn auch in einem eingespielten Bezugs- und Abnahmesystem, lediglich auf der Verk344ufer- und Erwerberseite gegen374ber. Damit fehlt es an einer bandenm344337igen Tatbegehung (vgl. Senat NStZ-RR 2008, - 4 - 55; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 1 StR 203/07)." Dem schlie337t sich der Senat an. 4 2. Im Fall II. 10 wird die Verurteilung wegen bandenm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge von den Fest-stellungen nicht getragen. Dies f374hrt insoweit zur Aufhebung des Schuld-spruchs. 5 Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Auftrag des ge-sondert verfolgten R. ein Kilogramm Haschisch bei dem gesondert ver-folgten S. abholte und in seiner Wohnung aufbewahrte. Zwei Tage sp344ter holte R. 800 Gramm von dieser Lieferung ab, um die Bet344ubungsmittel auf anderen Kan344len weiterzuverkaufen (UA S. 8). Dies belegt lediglich den Besitz von Bet344ubungsmitteln durch den Angeklagten und eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge des R. , nicht aber - wie das Landgericht meint (UA S. 16) - ein t344terschaftli-ches bandenm344337iges unerlaubtes Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge. Eine bandenm344337ige Begehung l344sst sich aus den unter 1. genannten Gr374nden nicht feststellen. 6 Ob sich der Angeklagte an der Tat im 334brigen als T344ter oder Teilnehmer beteiligt hat, l344sst sich den Urteilsgrundlagen mangels jeglicher Feststellungen hierzu nicht entnehmen. 7 Hinsichtlich der von R. in der Wohnung zur374ckgelassenen weite-ren 200 Gramm Haschisch ist nach den Urteilsfeststellungen v366llig unklar, was hiermit geschehen ist. Der Hinweis der Kammer auf Einkaufs- und Verkaufs-preise wie im Fall II. 6 - 8 k366nnte zwar darauf hindeuten, dass der Angeklagte 8 - 5 - insoweit wie in diesen F344llen Handel getrieben hat. Eine hinreichend sichere Grundlage f374r eine Verurteilung des Angeklagten aber stellt diese unklare und zusammenhanglose Feststellung nicht dar. Der Senat hebt den Schuldspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen insgesamt auf, um damit dem Tatrichter Gelegenheit zu einer ersch366pfenden Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat zu geben. 9 3. Die Schuldspruch344nderung in den F344llen II. 6 - 9 sowie die Aufhebung des Schuldspruches im Fall II. 10 f374hren zum Wegfall der Einzelstrafenaus-spr374che und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. 10 Der Senat kann in den F344llen II. 6 - 9 nicht ausschlie337en, dass die Straf-kammer zur Verh344ngung niedrigerer Einzelstrafen gekommen w344re, wenn sie keine bandenm344337ige Begehungsweise angenommen h344tte. 11 Rissing-van Saan Appl Schmitt Krehl Ott
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