BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 333/13 vom 25. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 25. Juni 2014 , an der teilgenommen haben : Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Richterin am Landgericht als Vertrete r in der Bundesanwa ltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des L andgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Die Revision en der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten geg en das vorbezeichnete Urteil werden verwo rfen . 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen G ründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tate inheit mit Nötigung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte R e- vision des Angeklagten sowie die zu seinen Gunsten eingelegte und vom Gen e- 1 - 4 - ralbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg . I. Dem Angeklagten war auf seinen zulässigen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegr ündungsf rist zu gewähren , da ihn kein Verschulden daran trifft, dass seine Verteidigerin die Frist zur rechtzeitigen Begründung des Rechtmittels versäumt hat. II. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der später g esch ä- digte M . un d sein früherer Arbeitgeber C . am Abend des 8. Januar 2010 im Café S . in F . verabredet. C . hatte M . dorthin bestellt, um vorge blich dessen noch offene Lohnforderungen zu begleiche n. Im Café angekommen, erwarteten den Geschädigten sowohl C . als auch der Angeklagte. Auf ein Zeichen des Angeklagten begab sich der G e- schädigte mit diesem nach draußen. Dort warteten zwei weitere , ihm un be kan n- te Männer. Der Angeklagte zog ei n Messer, hielt es dem G eschädigten vor und fo r derte ihn auf, keine For derungen mehr gegen C . zu stellen. Er ve r- setzte dem Geschädigten einen S chnitt unterhalb des linken Auges und drohte ihm, das Auge auszustechen. Im A nschluss nahm der Angekl agte das Handy des Geschädigten an sich , und die beiden un be kannten Personen schlugen mit Fäusten auf dessen Kopf und Oberkörper ein. 2 3 4 - 5 - Dem flüchtenden Geschädigten rief der Angeklagte hinterher, er werde afanzeige erstatte. Der G e- schädigte erschien gleichwohl um 19.20 Uhr zitternd und verän gstigt auf der Polizeiwache und erstattete Anzeige. Er schilderte dem Polizeibeamten W . das Tatgeschehen unter Beteiligung des Angeklagten und brach dabei mehrfach in Tränen aus. Am 27. September 2010 erfolgte eine Wahllichtbildvorlage durch die P o- lizeibeamtin K . , bei der der Geschädigte den Angeklagte n wieder erkannte und zusätzlich angab, dies sei der Mann, den er seit vielen Jahren aus sein er Heimat kenne und der ihm im Januar mit einem Messer das Auge verletzt sowie sein Handy mitgenommen habe. Der Geschädigte begann sofort zu weinen. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt hatte er die Geltendmachung seiner Loh n- forderung unterlassen. 2. Der A ngeklagte hat den Tatvorwurf bestritten und ange ge ben, er habe sich zum Tatzeitpun k t zusammen mit seiner in H . lebenden Lebensg e- fährtin, der Zeugin Me . , auf einem Geburtstag in O . aufgeha l- ten. Die Strafkammer hat ih re Überzeugung vom Tatgeschehen und der T ä- terschaft des Angeklagten maßgeblich auf die A ngaben der Polizeibeamten W . und K . gestützt und ist davon ausgegangen, dass der Geschädigte den Beamten gegenüber wahrheitsgemäß ausgesagt hatte. Dies auc h unter Berücksichtigung dessen, dass der Geschädigte bei seiner Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung zwar das Tatgeschehen bestätigt, indes seine Angaben zur Täterschaft des Angeklagten nicht mehr aufrechterhalten hatte, was er damit begründete, er s ei bei der Anzeigenaufnahme offenkundig mis s- 5 6 7 8 - 6 - verstanden worden, denn er habe den Namen des Angeklagten nur erwähnt, weil dieser ihm als Freund habe helfen sollen, den wahren Täter zu finden. I II. Die sachlich - rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urte ils lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Dies gilt auch hi n- sichtlich der von den Revisionen beanstande te n Beweiswürdigung des Landg e- richt s , aufgrund derer es sich von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt hat . 1. Die Urte ilsgründe lassen noch hinreichend erkennen, dass sich das Landgericht den besonderen Anforderungen an die Beweiswürdigung bewusst war, die aus der bestreitende n Einlassung des Angeklagten und der in der Hauptverhandlung von der Strafanzeige abweichenden Au ssage des Gesch ä- digten resultieren. Dies gilt auch, soweit es sich auf die Aussage des anzeige n- aufnehmenden Polizeibeamten gestützt hat, insoweit hat die Strafkammer en t- sprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung zusätzliche wichtige G e- sichtspunkte hera ngezogen, die diese Angaben bestätigt haben. So hat das Landgericht im Hinblick auf die Täterschaft des Angeklagten berücksichtigt, dass der Geschädigte den Angeklagte bei Anzeigeerstattung nicht n ur namentlich erwähnt , sondern - was gegen ein Missvers tändnis seitens des Beamten spricht - auch auf eine gemeinsame Tätigkeit als Gerüstbauer hin ge wies en und ang egeben hatte , dass es sich um einen irakischen Land s- mann ge handel t habe , der - was sich als zutreffend erwies - wegen Körperve r- letzung in der JVA Ma . eingesessen ha be . Darüber hinaus hat das Landgericht in die Beweiswürdigung eingestellt, dass der Geschädigte nach 9 10 11 - 7 - Angaben der P olizeibeamtin K . den Angeklagten rund neun Monate nach der Tat auf einer Wahllichtbildvorlage noch als Tät er erkannt und zudem ang e- ge ben hatte, dass dies der Mann gewesen sei, der ihm im Januar mit einem Messer am Auge verletzt und das Handy ab genommen habe. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch mit recht s fehlerfre i- en Erwägungen ein Falschbelastu ngsmotiv des Geschädigten ausgeschlossen und sich mit möglichen Gründen für einen Aussagewechsel auseinanderg e- setzt . 2. Die Beweiswürdigung lässt auch im Übrigen keine n Rechtsfehler e r- kennen . Dass sich das Landgericht nicht von dem vom Angeklagten behau pt e- ten Alibi hat überzeugen können, begegnet unter Berücksichtigung des revis i- onsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs keinen Bedenken. Wie für jede andere entlastende Indiztatsache gilt der u- nicht für den zweifelhaft gebliebenen Al ibibeweis, d.h. das behau p- tete und weder widerlegte noch nachgewiesene Alibi findet wie jedes andere unsichere I ndiz im Rahmen der Gesamtwürdigung seine Berücksichtigung (BGH, NStZ 1999, 523; vgl. StV 2001, 665). D as Tat ge richt ist n icht schon auf die für sich genommen unwiderlegt gebliebene Alibibehau pt ung hin gehalten, einen Angeklagten freizusprechen, wenn e s im Übrigen aufgrund der vorha n- denen Beweismittel von de ssen Täterschaft überzeugt ist ( Senat, Urteil vom 13. Februar 1972 - 2 StR 552/73, BGHSt 25, 28 5, 28 6 f. ). Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer die Alibibehauptung als nicht erwiesen angesehen. Zum einen hat das Landgericht darauf abgestellt, dass sowohl die Leb ensgefährtin des Angeklagten, die Zeugin Me . , als auch d e- 12 13 14 15 - 8 - ren Freund, der Ze uge Co . , jedenfalls im Hinblick auf die Uhrzeit, zu we l- cher der Angeklagte am Abend der Tat bei seiner Lebensgefährtin in H . angekommen sei bzw. wann der Zeuge Co . beide zu einer Feier in O . abgeholt ha be , wide rsprüchliche und erkennbar vom eig e nen Interesse am Verfahrensausgang geprägte Aussagen gemacht haben. So hat d ie Zeugin Me . bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 3. August 2010 ang e- ge ben, sie könne sich an die g e naue U hrzeit nicht erinnern, der Angekl agte sei aber nicht später als 20 Uhr bei ihr in H . eingetroffen, während sie in der Hauptverhandlung bekundet hat , der A ngeklagte sei vor 19 Uhr bei ihr eing e- troffen . Entsprechend hat auch der Zeuge Co . noch bei seiner p o lizeil i- chen V er nehmung bekundet, er habe den A ngeklagten und die Zeugin Me . gegen 20 Uhr in der Wohnung abgeholt , in der Hauptverhandlun g aber ang e- geben, nach 19 U hr gewesen sei . Zum anderen hat das Landgericht berücksichtigt , dass die genaue Ta t- zeit nicht festgestellt werden konnte. Der Geschädigte ist zwar nachweislich um 19.20 Uhr auf dem Polizeirevier erschi e nen. Zur Tatzeit hatte er aber lediglich mitgeteilt, , gleichzeitig a ber ese n. Insofern b e- gegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Strafkammer die Angaben des Geschädigten zur Tatzeit nicht belastbar erschienen sind. Wenn das Landgericht vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Unsiche r- heiten und unter Berücksichtigung eine r Fahrtzeit mit einem PKW von rund ei n- einhalb Stunden vom Tatort nach H . schließlich davon ausge gangen ist , dass - jedenfalls bei einer Fahrt mit dem PKW - er Aufnahme der Strafanzeige [gemeint ist offenkundig die Tatzeit] und der G e- 16 17 - 9 - belegt angesehen hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. IV . Die Kostenentschei dung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der A n- geklagte trägt seine notwendigen Auslagen auch in soweit , als sie durch die zu seinen Gunsten ei n gelegte Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind (vgl. Meyer - Goßner/ S chmitt, StPO, 57. Aufl., § 473 Rdn. 16). Appl Schmitt Krehl Eschelbach Ott 18
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