BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 334/01 vom 29. August 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 29. August 2001 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO b e - schlossen: 1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. Januar 2001 werden als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Recht s - mittels zu tragen. Gründe: Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Ang e - klagten im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht sind entgegen dem Vorbringen der Revision nicht gegeben. Nach einem wirksamen Rechtsmitte l - verzicht ist die eingelegte Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. - 3 - Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumten Fristen ist daher von vornherein kein Raum. Jähnke Detter Bode Otten Elf
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