BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 334/06 vom 27. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 27. Oktober 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 3. Mai 2006 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutz-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zw366lf F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bew344hrung verurteilt und im 334brigen freigesprochen. Mit ihrer Revision r374gt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 Die Revision hat mit der Verfahrensr374ge nach 247247 252, 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Erfolg. Mit ihrer R374ge macht die Angeklagte geltend, das Landgericht ha-be die Angaben ihres Sohnes D. nicht verwerten d374rfen, die dieser bei der Exploration im Sorgerechtsverfahren gegen374ber der Sachverst344ndigen K. zum Tatgeschehen gemacht habe, weil D. in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch ge-macht habe. 2 - 3 - 1. Die R374ge ist zul344ssig erhoben. Die in der Antragsschrift des General-bundesanwalts vorgebrachten Zul344ssigkeitsbedenken greifen nicht durch. Der Zul344ssigkeit der R374ge steht nicht entgegen, dass die Revisionsbegr374ndung nicht n344her mitteilt, mit welcher Begr374ndung die Angeklagte oder ihre Verteidi-gerin in der Hauptverhandlung der Verwertung der fr374heren Angaben D. s gegen374ber der Sachverst344ndigen widersprochen haben und mit welcher Be-gr374ndung das Landgericht den wiederholten Widerspruch zur374ckgewiesen hat. Hierauf kommt es nicht an. Einen Versto337 gegen 247 252 StPO darf die Angeklag-te auch dann r374gen, wenn sie selbst oder ihre Verteidigerin der Verwertung nicht widersprochen hat, da im Rahmen des 247 252 StPO eine etwaige Einwilli-gung der Verfahrensbeteiligten unbeachtlich ist. Auch eine Pr344klusion der R374ge wegen Verzichts auf den in 247 238 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwischenrechts-behelf scheidet bei Eingriffen in die Entscheidungsfreiheit eines Zeugen aus (vgl. BGHSt 45, 203, 205 m.w.N.; Ranft NJW 2001, 1305, 1306). 3 Im 334brigen kann aufgrund der umfassend erhobenen Sachr374ge der In-halt des Urteils, das sich ebenfalls zur Verwertung der Angaben des Zeugen D. 344u337ert, erg344nzend ber374cksichtigt werden (vgl. BGHSt 45, 203, 204 f. m.w.N). 4 2. Der R374ge liegen folgende Verfahrensvorg344nge zugrunde: 5 Die Sachverst344ndige K. wurde von einer Zivil-kammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn im vormundschaftsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beauftragt, ein Glaubhaftigkeitsgutachten 374ber die Anga-ben D. s zu sexuellen 334bergriffen seiner Eltern zu erstatten. Nach richterli-cher Belehrung am 1. September 1993 wurde D. am 2. September 1993 von der Sachverst344ndigen exploriert. Bei dieser Exploration hat sich D. auch 6 - 4 - zu dem der Angeklagten und ihrem Ehemann in der Anklage zur Last gelegten Tatgeschehen ge344u337ert. Die Feststellung, dass die Angeklagte und ihr Ehemann ihre Kinder D. und J. sexuell missbraucht haben, beruht nach der Beweisw374rdigung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils auf den inhaltsgleichen Angaben D. s, die dieser bei der Exploration durch die Sachverst344ndige K. gemacht hat und die diese in der Hauptverhandlung als Zeugin wiedergegeben hat, sowie den durch weitere Zeugen und sachver-st344ndige Zeugen bekundeten Verhaltensauff344lligkeiten der beiden Kinder. 7 3. Das angefochtene Urteil st374tzt sich somit bei seiner Beweisw374rdigung insbesondere zu den konkret festgestellten zw366lf einzelnen Taten auf die Aus-f374hrungen, die die Sachverst344ndige als Zeugin dazu gemacht hat, was ihr D. bei der Exploration am 2. September 1993 insbesondere zum Tatgeschehen berichtet hat. Darin liegt ein Versto337 gegen 247 252 in Verbindung mit 247 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO (vgl. BGHSt 46, 189; 36, 384). 247 252 StPO enth344lt nicht nur ein Ver-lesungs-, sondern ein Verwertungsverbot, das nach der berechtigten Zeugnis-verweigerung auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Ver-nehmung gemachten Aussage, insbesondere die Vernehmung von Verh366rsper-sonen, ausschlie337t (vgl. BGHSt 46, 189, 192; 45, 203, 205 jew. m.w.N.). Mittei-lungen eines gem344337 247 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen gegen374ber einem Sachverst344ndigen 374ber Zusatztatsachen, zu denen regelm344337ig auch die Tatschilderung eines auf seine Glaubw374rdigkeit zu begut-achtenden Zeugen geh366rt, stehen einer Aussage im Sinne des 247 252 StPO gleich (BGHSt 46, 189, 192). Dies gilt auch dann, wenn der oder die Sachver-st344ndige au337erhalb des anh344ngigen Strafverfahrens, etwa in einem Zivilrechts-streit oder auch in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit t344tig gewor-den ist (vgl. BGHSt 17, 324, 327 f.; 36, 384, 387 f.; BGH NStZ 1998, 629, jew. 8 - 5 - m.w.N.). Soweit die Rechtsprechung ausnahmsweise die Vernehmung der Richter zul344sst, die an der fr374heren Vernehmung mitgewirkt haben (BGHSt 2, 99; 27, 231), kann diese Ausnahme auf die Befragung durch die Sachverst344n-dige, die einer richterlichen Vernehmung nicht gleichgesetzt werden kann, keine Anwendung finden (BGHSt 13, 1, 4). Macht der Zeuge sp344ter sein Zeugnisver-weigerungsrecht geltend, d374rfen seine Mitteilungen 374ber Zusatztatsachen daher weder durch das Sachverst344ndigengutachten noch durch die Vernehmung der Sachverst344ndigen als Zeugin in die Hauptverhandlung eingef374hrt und bei der richterlichen 334berzeugungsbildung verwertet werden (BGHSt 46, 189, 192 f. m.w.N.). Da sich der Sohn der Angeklagten in der Hauptverhandlung berechtigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (247 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) berief, waren sei-ne Angaben zum Tatgeschehen, die er gegen374ber der Sachverst344ndigen K. gemacht hat, nicht verwertbar. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, st374tzt das Landgericht seine Feststellungen zu den einzelnen Taten somit in unzul344ssiger Weise auf die Angaben, die D. gegen374ber der Sachverst344ndigen bei der Exploration gemacht hat. Es beruht somit auf dem Verfahrensfehler. 9 - 6 - 4. Da das angefochtene Urteil schon wegen des dargelegten Verfahrens-fehlers keinen Bestand hat, kommt es auf die 374brigen Verfahrensr374gen und die Sachr374ge nicht mehr an. 10 Rissing-van Saan Bode Otten Roggenbuck Appl
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