BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 334/10 vom 18. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 18. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der E. J. und des C. J. ge-gen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Dezember 2009 werden als unzul344ssig verworfen. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen. Gr374nde: Die gegen die Nichtzulassung als Nebenkl344ger gerichteten und auf Ver-fahrensr374gen gest374tzten Revisionen sind aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gr374nden unzul344ssig. 1 Die Ehefrau des Get366teten, die Beschwerdef374hrerin E. J. , war als Nebenkl344gerin nicht zuzulassen, weil sie der Anstiftung zu dem verfahrens-gegenst344ndlichen Verbrechen dringend verd344chtig ist und mit Haftbefehl ge-sucht wird. 334berdies fehlt es offenkundig an einer Beschwer, denn die beiden T344ter sind wegen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden. 2 Die Anschlusserkl344rung des 12-j344hrigen Beschwerdef374hrers C. J. war unwirksam, da er von seiner im abgetrennten Verfahren der Tatbe-teiligung beschuldigten Mutter nicht wirksam vertreten werden konnte und ein 3 - 3 - Pfleger nicht bestellt wurde. Eine Beschwer ist 374berdies nicht gegeben. Da die Revision schon aus diesen Gr374nden unzul344ssig ist, kommt es auf ihre Verfris-tung nicht an. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsicht-lich der Vers344umung der Einlegungsfrist ist daher gegenstandslos. Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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