ECLI:DE:BGH:2017:261017B2STR334.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 334/17 vom 26. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 26. Oktober 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten P . C . wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Februar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit hi n- sichtlich dieses Angeklagten von einer Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine ande re Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mensche n- handel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und zur tateinheitlich bega ng e- ne n Zuhälterei unter Einbeziehung der Strafe aus einem früher ergangenen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Recht smittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessung richtet (§ 349 Abs. 2 StPO); es führt 1 - 3 - aber zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht von eine Strafausse t- zung zur Bewährung abgesehen hat. 1. Das Landgericht ha t ausgeführt, die Vollstreckung der Strafe könne nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten keine besonderen Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorlägen. Dafür genüge nicht, dass er nunmehr eine Anstellung im Sicherheitsgewerbe gefunden und nur Beihilfe zur Tat seines Bruders geleistet habe. Auch eine Gesamtschau aller Strafmilderungsgründe ergebe keine besonderen Umstände; denn der Angeklagte habe in der Haup t- verhandlung nicht ansat zweise den Eindruck erweckt, dass er das Unrecht se i- nes strafbaren Verhaltens einsehe und dieses bereue oder dass er auch nur geringes Mitgefühl mit der Geschädigten Zeugin M . entwickelt habe. 2. Diese Begründung weist Rechtsfehler auf. a) § 56 Abs. 1 und 2 StGB ermöglicht es dem Gericht, bei Vorliegen einer günstigen Legalprognose und besonderer, in der Tat oder der Persönlic h- keit des Angeklagten liegender Umstände auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährun g auszusetzen. Dabei sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB vorrangig zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2015 - 2 StR 424/14, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozia l- prognose 6). Daran fehlt es hier. b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Bewertung des Eindrucks des Angeklagten in der Hauptverhandlung, obwohl dieser keine Angaben zur Sache gemacht hat. Es steht dem Angeklagten frei, sich z u äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch, darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 344/15, NStZ 2016, 220 f. mwN). Der 2 3 4 5 - 4 - unbefangene Gebrauch des Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung der Gründe hierfür befürch ten müsste. Deshalb dürfen aus der Aussageverweigerung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht dies verkannt hat. 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Ablehnung einer Stra f- aussetzung zur Bewährung auf den Rechtsfehlern beruht. Appl Krehl Eschelbach Bartel Grube 6
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