BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 335/08 vom 22. August 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenkl344gers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Nebenkl344gers ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Der Antrag, dem Nebenkl344ger f374r das Revisionsverfahren Prozesskos-tenhilfe zu bewilligen (247 397a Abs. 2 StPO), wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Nebenkl344gers f374r diesen Rechtszug nicht dargelegt sind (247 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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