BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 335/10 vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren r344uberischen Diebstahls Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. August 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 26. Februar 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Nichtanwendung von 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Fall des Ein-satzes des Teppichmessers als Drohmittel ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, NStZ-RR 2001, 41; OLG Schleswig, NStZ 2004, 212, 214). Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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