BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 335 /1 3 vom 17. Dezember 201 3 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2 013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2013 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 21. November 2011 wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Ei n- beziehung von Einzelstraf en aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch und soweit eine Unterbringung in einer Entziehungsans talt unterblieben war und hat die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen. Die weitergehende Revision hat e r verworfen. Im zweiten Durchgang hat das Landgericht den Angeklagten unter Ei n- beziehung weiterer Einzelstrafen aus frü heren Verurteilungen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Von einer Unterbri n- 1 2 - 3 - gung in einer Entziehungsanstalt hat es wiederum abgesehen. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. E in durchgreifender Rechtsfehler liegt bereits darin, dass die Strafka m- mer keine eigenen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB g e- troffen hat. Die Strafkammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt mit der Begrü ndung, dass sie "zu den diesbezüglichen Feststellungen der 6. Großen Strafkammer des Landgericht s Frankfurt am Main keine ergänzenden oder abweichenden Feststellungen in der nunmehrigen Hauptverhandlung " treffen konnte . Damit hat sie insoweit auf die Fests tellungen des Urteils vom 21. November 2011 in unzulässiger Weise Bezug genommen. Dieses Urteil war nämlich im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fes t- stellungen - wozu auch die Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 St G B zählen - aufgehoben worden. Die neu entscheidende Strafkammer hätte deshalb ohne Bindung an d a s aufgehobene Urteil in prozessordnungsgemäßer Weise eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen mü s- sen (BGHR StGB § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 16). Die Bezugna hme auf mit dem früheren Urteil aufgehobene Feststellungen wird nicht dadurch zulässig, dass sie mit dem Hinweis verbunden wird, ergänzende oder abweichende Fes t- stellungen hätten in der nunmehrigen Hauptverhandlung nicht getroffen werden können (vgl. BGH N StZ - RR 2002, 97). Die unterbliebenen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB entziehen hier auch der Maßregelentscheidung die Grundlage. 3 4 5 - 4 - Im Übrigen verweist der Senat hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs für die An ordnung von Maßregel n gemäß § 64 StGB und hinsichtlich der Regel n für die Gesamtstrafenbildung auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 6
Full & Egal Universal Law Academy