BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 336/01 vom 29. August 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesa n - walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2001 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Köln vom 28. März 2001 wird mit der Maßgabe als u n - begründet verworfen, daß für jeden der drei Morde eine l e - benslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jähnke Detter Bode Otten Elf
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