BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 336/02 vom20. September 2002in der StrafsachegegenwegenAnstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. September 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Limburg a. d. Lahn vom 17. Dezember 2001 im Strafaus-spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Körperver-letzung und wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten (Einzelstrafen: Geldstrafe 120Tagessätze und Freiheitsstrafe ein Jahr) verurteilt und die Vollstreckung zurBewährung ausgesetzt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagtenmit Verfahrensrügen und der Sachrüge. - 3 -Das Rechtsmittel erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet imSinne von § 349 Abs. 2 StPO. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicherPrüfung nicht stand.Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der in verantwortlicherStellung im Unternehmen seines Vaters tätig ist, im Jahre 1996 einem Ange-stellten seines Vaters den Auftrag erteilt, einem früheren Mitarbeiter, dem Zeu-gen W., "eine Lektion" zu erteilen, und ihm dafür 4.000,-- DM übergeben. Aufdessen Veranlassung wurde dem Zeugen ein Faustschlag in das Gesicht ver-setzt, durch den er eine blutende Wunde erlitt. Da der Zeuge sich davon wenigbeeindruckt zeigte, hat der Angeklagte kurze Zeit später erneut den Auftragerteilt, den Zeugen - nunmehr intensiver - zu verletzen. Durch einen von derFirma seines Vaters gesponserten Profiboxer wurde dem Zeugen u.a. derrechte Ellenbogen ausgekugelt, so daß er zehn Wochen einen Gipsverbandtragen mußte, außerdem erlitt er einen Unterkieferbruch. Nachdem der Zeugesich an den Vater des Angeklagten gewandt hatte, ließ der Angeklagte, "um dieWogen zu glätten", dem Zeugen 5.000,-- DM als Schmerzensgeld übergeben.Außerdem kam es auf Veranlassung des Angeklagten zu einem Treffen mitdem Zeugen, bei dem er sich bei diesem entschuldigte und auch die zweiteAnstiftungshandlung eingestand. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung an-gegeben, er habe dem Angeklagten verziehen und betrachte die Sache alserledigt.Das Landgericht hat die Zahlung von 5.000,-- DM als ein für beide Kör-perverletzungen bestimmtes Schmerzensgeld angesehen und sie nach § 46Abs. 2 StGB strafmildernd berücksichtigt. Eine Strafrahmenmilderung nach§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt. Der Angeklagte habe zwar die - 4 -erste Tat gestanden, zur zweiten Tat habe er sich hingegen in der Hauptver-handlung nicht bekannt, sondern angegeben, daß sich sein Auftrag verselb-ständigt habe. Auch wenn der Angeklagte sie gegenüber dem Geschädigtenzugegeben habe, erfordere der Täter-Opfer-Ausgleich, daß der Täter auch inder Hauptverhandlung dazu stehe. Er müsse auch gegenüber der Gesellschaftdie Verantwortung übernehmen. Zudem könne die Zahlung von 5.000,-- DMallenfalls als angemessener Schmerzensgeldbetrag betrachtet werden, eine in§ 46 a Nr. 2 StGB geforderte erhebliche persönliche Leistung oder ein erhebli-cher persönlicher Verzicht könne angesichts der Einkommensverhältnisse desAngeklagten darin nicht gesehen werden.Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken. Der Anwen-dung der Strafrahmenmilderung nach § 46 a StGB steht nicht zwingend entge-gen, daß der Täter in der Hauptverhandlung kein volles Geständnis abgelegthat.§ 46 a Nr. 1 StGB, der hier in Betracht kommt, setzt voraus, daß derTäter im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs seine Tat ganz oder zumüberwiegenden Teil wiedergutmacht oder die Wiedergutmachung erstrebt, wo-bei die erreichte oder erstrebte Wiedergutmachung auf der Grundlage umfas-sender Ausgleichsbemühungen geleistet werden muß (BT-Drucks. 12/6853S. 21). Dies bedeutet, daß der Täter sich schon vor seiner Verurteilung gegen-über dem Opfer zu seiner Schuld bekennen muß. Dem wird regelmäßig einGeständnis im Strafverfahren entsprechen. Ein bestimmtes Prozeßverhaltendes Täters ist nach dem Wortlaut der Vorschrift jedenfalls nicht ausdrücklichgefordert, eine solche Voraussetzung ist auch der Gesetzgebungsgeschichtenicht zu entnehmen. Erfahrungshintergrund für die durch das Verbrechensbe- - 5 -kämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 eingefügte Bestimmung des § 46 aStGB bildete der im Jugendstrafrecht praktizierte Täter-Opfer-Ausgleich. Fürdie Regelung des § 45 Abs. 2 JGG, die ein Absehen von der Verfolgung beieinem Täter-Opfer-Ausgleich vorsieht, wird überwiegend ein Geständnis nichtfür erforderlich gehalten (DSS/Diemer, JGG 3. Aufl. § 45 Rdn. 17; Eisenberg,JGG, 6. Aufl. § 45 Rdn. 21; Ostendorf, JGG 4. Aufl. § 45 Rdn. 14; a. A. Brun-ner/Dölling, JGG 11. Aufl. § 45 Rdn. 24). Auch nach dem Sinn und Zweck derVorschrift des § 46 a StGB ist ein uneingeschränktes Geständnis als weitereVoraussetzung des Täter-Opfer-Ausgleichs nicht zwingend gefordert. Ein sol-ches Geständnis kann allerdings Anzeichen für einen gelungenen Täter-Opfer-Ausgleich sein. Oftmals wird dem Opfer gerade ein Bekennen des Täters zuseiner Tat auch im Strafverfahren besonders wichtig sein, eine angestrebteWiedergutmachung des Täters ohne ein Geständnis kaum denkbar sein. Ist fürdas Opfer aber nach gelungenen Ausgleichsbemühungen die strafrechtlicheAhndung und das Verteidigungsverhalten des Täters nicht mehr von besonde-rem Interesse, so steht ein nur eingeschränktes Geständnis nach dem Sinnund Zweck der Regelung, die gerade dem friedensstiftenden kommunikativenProzeß zwischen Täter und Opfer besondere Bedeutung beimißt, der Anwen-dung des § 46 a StGB nicht entgegen. So kann es hier sein. Der Zeuge hattekeinen Strafantrag gestellt und in der Hauptverhandlung erklärt, daß für ihn dieSache erledigt sei. Demgegenüber verlangen Sinn und Zweck des § 46 a StGBnicht, wie das Landgericht meint, daß der Täter gegenüber der Gesellschaft dieVerantwortung für die Tat übernimmt und sich zu dieser in öffentlicher Haupt-verhandlung bekennt.Soweit das Landgericht eine Strafrahmenmilderung auch deshalb abge-lehnt hat, weil die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 2 StGB nicht vorliegen, ver- - 6 -kennt es, daß § 46 a Nr. 2 den materiellen Schadensersatz betrifft (vgl. dazuBGH NJW 2001 S. 2557). Daß der Zeuge auch materielle Schäden erlitten hat,hat die Strafkammer nicht festgestellt.Die Anwendung des § 46 a StGB bedarf danach erneuter Prüfung. DerSenat kann trotz der strafmildernden Berücksichtigung der Schmerzensgeld-zahlung und der an sich maßvollen Strafe nicht ausschließen, daß die Straf-kammer bei einer Strafrahmenmilderung nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB zu einerniedrigeren Strafe gekommen wäre.Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer, nach-dem eine Zuständigkeit der Schwurgerichtskammer nicht mehr gegeben ist.Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß RiBGH Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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