BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 336/03 vom1. Oktober 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u.a.Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKassel vom 25. April 2003 wird als unbegründet mit der Maßgabeverworfen, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällenund der Körperverletzung schuldig ist (vgl. Senatsbeschluß vom26. September 2003 - 2 StR 321/03).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck
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