ECLI:DE :BGH:2018:130618B2STR336.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 336/17 vom 13. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 201 8 b eschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurte ilten gegen den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. April 2017 durch Beschluss vom 2. Mai 2018 mit ergänzend er Bemerkung als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Ve r- teidigers vom 31. Mai 2018 hat der Verurteilt e hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. 2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweis - ergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in son s- tiger Weise der Anspruch d es Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Et was anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Verurtei l- ten zur Fälligkeit des Kaufpreises am 22. November 2016. Das Landgericht hat 1 2 3 4 - 3 - festgestellt, dass das Vorgehen de s Angeklagten an diesem Tag gerade nicht der Durchsetzung der Kaufpreisforderu ng dienen sollte. Schäfer Appl Krehl Eschelbach Zeng
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