ECLI:DE:BGH:2018:020518B2STR336.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 336 / 1 7 vom 2. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besc hwerdeführers am 2. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gun g keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Landgerichts, im Fall II.1 der Urteilsgründe sei ledigli ch ein Versuch der (besonders) schweren räuberischen Erpressung gegeben (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 5. Juli 2017 2 StR 512/16, NStZ 2017, 642), im Übrigen l ie ge hinsichtlich der zeitlich weit ause i- nander liegenden Erpressungshandlungen des Angekl agten Tateinheit (und - 3 - nicht Tatmehrheit) vor, rechtlichen Bedenken begegne n . Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei anderer rechtlicher Bew ertung der Konkurrenzen zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Schäfer Appl Krehl Eschelbach Zeng
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