BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 337/07 vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 15. August 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten Be. und D. gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. Februar 2007 werden als unbegr374ndet verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten Bo. wird das vorge-nannte Urteil aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten ein Wertersatzverfall von mehr als 1.000 Euro angeordnet worden ist; der weitergehende Verfall entf344llt. 3. Im 334brigen wird die Revision des Angeklagten Bo. mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die in Luxemburg in dieser Sache erlittene Haft im Verh344ltnis 1 : 1 auf die verh344ngte Freiheitsstrafe angeordnet wird. 4. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die Anordnung des Wertersatzverfalls in H366he von 2.120 Euro gegen den Angeklagten Bo. h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Aus den Urteilsgr374nden ergibt sich, dass der Angeklagte einger344umt hat, f374r die festge- 1 - 3 - stellten Taten eine Gewinnbeteiligung oder Entlohnung in H366he von 1.000 Euro erhalten zu haben (UA S. 21). Anhaltspunkte daf374r, dass der hier374ber hinaus gehende Betrag aus den festgestellten Taten stammte, enth344lt das Urteil nicht; in dieser H366he entf344llt der Wertersatzverfall. Die in Luxemburg erlittene Auslieferungshaft war gem344337 247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB im Verh344ltnis 1 : 1 auf die gegen den Angeklagten Bo. ver-h344ngte Freiheitsstrafe anzurechnen. 2 Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergeben. 3 Der geringf374gige Erfolg der Revision des Angeklagten Bo. rechtfer-tigt eine Kostenteilung nicht. 4 Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Appl
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