BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 337/08 vom 8. August 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 8. April 2008 im Rechtsfolgen-ausspruch aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs unter Ein-beziehung von Strafen aus einem fr374heren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die in jenem Urteil verh344ngten weiteren Ma337nahmen aufrechterhalten. Seine auf die Sachr374ge gest374tzte Revi-sion hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 1. Die Revision ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. 2 - 3 - 2. Begr374ndet ist die Revision dagegen, soweit sie die Nichtanwendung von 247 64 StGB r374gt. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte bet344ubungsmittelabh344ngig ist, dass also ein Hang im Sinne von 247 64 Satz 1 StGB vorliegt. Die abgeurteilte Tat beging er, um sich Bet344ubungs-mittel zu verschaffen. Eine Unterbringung gem344337 247 64 StGB hat das Landge-richt gleichwohl mit der Begr374ndung abgelehnt, nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen Dr. H. bestehe keine Gefahr weiterer erheblicher rechtswidri-ger Taten; die abgeurteilte Tat habe "Singul344rcharakter" (UA S. 17). 3 Mit dieser Begr374ndung durfte, wie die Revision und der Generalbundes-anwalt 374bereinstimmend zutreffend dargelegt haben, die Anordnung der Ma337-regel nicht abgelehnt werden. Es ist schon rechtsfehlerhaft, dass sich das Landgericht zur Begr374ndung der Prognose allein auf das Gutachten des Sach-verst344ndigen st374tzt, denn die Frage der Erheblichkeit zuk374nftiger Straftaten ist eine Rechtsfrage, die nicht der Beurteilungskompetenz eines Sachverst344ndigen unterf344llt. 4 Selbst wenn man die Formulierung des Urteils nur als missverst344ndli-chen Hinweis auf die vom Sachverst344ndigen vorgetragene Tatsachengrundlage versteht, wird die Wertung von den Feststellungen nicht getragen. Der Ange-klagte wurde u. a. im Jahr 2006 wegen r344uberischen Diebstahls zu einer Frei-heitsstrafe verurteilt; von dem entwendeten Geld hatte er Drogen gekauft. Auch weitere Vortaten standen im Zusammenhang mit der Rauschmittelabh344ngigkeit des Angeklagten. Der jetzigen Verurteilung lag ein Raub u. a. von Methadon und Crack zugrunde, den der Angeklagte kurz nach dem Ende eines erfolglo-sen Therapieaufenthalts beging; zur Tatzeit stand er unter Bew344hrung. Es dr344ngt sich daher auf, dass die Gefahr besteht, der Angeklagte werde aufgrund seiner Abh344ngigkeit weitere Straftaten, insbesondere solche der Beschaffungs-kriminalit344t begehen, die deutlich 374ber das Niveau von Bagatelltaten hinausge- 5 - 4 - hen und daher als erheblich anzusehen sind. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Verweisung auf die M366glichkeit des 247 35 BtMG zur Begr374ndung des Absehens von der Ma337regelanordnung nicht geeignet (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. 247 64 Rdn. 2 b mit Nachw. zur Rspr.). Das Urteil war daher insoweit aufzuheben. Die Feststellungen k366nnen auch insoweit bestehen bleiben. Erg344nzende Feststellungen sind m366glich. F374r die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch das vom Landge-richt angenommene Kriterium f374r die Ma337regelanordnung, eine Entziehungskur sei "nicht von vornherein aussichtslos" (UA S. 17), falsch ist. Das galt, wie der Bundesgerichtshof vielfach entschieden hat, bereits nach fr374herem Recht, er-gibt sich nun aber auch offensichtlich aus dem Wortlaut des 247 64 Satz 2 StGB i.d.F. des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (vgl. Fischer aaO Rdn. 18 f.). 6 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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