BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 137/14 2 StR 337/14 vom 8. Oktober 2014 in de n Strafsache n gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 , 4 GVG - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof s hat a m 8. Oktober 2014 beschlossen: 1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) sind weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten noch die des Schädigers zu berücksichtigen. 2. Der Senat fragt bei dem Großen Senat für Zivilsachen und den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs an, ob an en t- gegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. Gründe: I. 1. Das Verfahren 2 StR 137/14 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die N e- benk lägerin S . S . 12.000 Euro sowie an die Nebenklägeri n- nen A . S . und M . je 5.000 Euro, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2013, zu zahlen, und dieses Urteil gegen eine Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. 1 2 - 3 - Bei der Bemessung der Höhe der Schmerzensgelder hat das Landg e- richt auf die Tatumstände und die Folgen der Taten für die Geschädigten abg e- stellt. Dagegen ist dem Urteil weder er kennbar zu entnehmen, dass das Lan d- gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt hat, der nach den Feststellungen ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro hat, von dem 500 Euro an Mietkosten aufzubringen sind, noch die der N ebenkläg e- rinnen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfa h- rensbeanstandungen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Zuerkennung des Schmerzen s- geldanspruchs dem Grunde nach aufrechtzuerhalten und von einer weiteren Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen, da das Urteil nicht erke n- nen lasse, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse von Täter und Opfer gebü h- rend berücksichtigt worden seien. Im Übrigen hat er Verwerf ung des Rechtsmi t- tels beantragt (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Das Verfahren 2 StR 337/1 4 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefo h- lenen, versuchten schweren sex uellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sech s Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Neben - und Adhäs i- onsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2014 zu zahlen, dieses Urteil g e- gen eine Sicherheitsle istung für vorläufig vollstreckbar erklärt sowie festgestellt, 3 4 5 6 - 4 - dass der Angeklagte verpflichtet ist, "sämtliche zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus den obigen Taten zu ersetzen, s o- weit diese nicht auf den Sozialversicherun gsträger übergegangen sind". Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Landg e- richt neben den Tatumständen und den Folgen der Taten für die Geschädigte ausdrücklich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angekla g- ten, der nach den Feststellungen als Montierer angestellt ist und 860 Euro m o- natlich netto verdient, und, wenn auch nicht näher erläutert, die des Opfers b e- rücksichtigt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestüt z- te Revision des Angeklag ten. Der Generalbundesanwalt hat auch in diesem Verfahren beantragt, die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach aufrechtzuerhalten und von einer weiteren Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen, da das Landgericht nur unzureichend e Festste l- lungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigten getroffen habe. Im Übrigen sei das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. 3. In beiden Fällen hat der Senat die Revision des Angeklagten entspr e- chend dem An trag des Generalbundesanwaltes als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, und die Entscheidung über den Adhäsionsausspruch zurückgestellt (Beschlüsse vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14). Insoweit geben die Rechtsmittel der Angeklagten und die Antrag s- schriften des Generalbundesanwalts dem Senat Anlass, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Betei ligten bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 7 8 9 - 5 - Abs. 2 BGB), des sogenannten Schmerzensgeldes (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 6 StPO), zu überdenken und diese Frage im Wege des Anfrage - und Vorlageve r- fahrens gemäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG zu kläre n; er hält dies auch für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 4 GVG. Der Senat ist insoweit der Ansicht, dass es entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (nachfolgend II.) bei der Bemessung der Entschädi gung nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers ankommen darf (nachfolgend III.). Er hat die beiden Ve r- fahren zur Durchführung des Anfrage - und Vorlageverfahrens verbunden, um durch die Zugrundelegung der verschiedenen Fallgestaltungen eine breitere Beurteilungsgrundlage zu schaffen. Im Verfahren 2 StR 137/14, in dem das Landgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt hat, vermag der Senat auf Grun dl a- ge der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Erörterung s- pflicht, die sich zu Gunsten des Angeklagten auswirken könnte, nicht zu verne i- nen. Im Verfahren 2 StR 337/14 hat das Landgericht dagegen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhäl tnisse des Angeklagten und des Opfers ausdrücklich berücksichtigt, allerdings ohne dass erkennbar wäre, ob es ihnen anspruchse r- höhende oder anspruchsmindernde Wirkung zugebilligt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass auf ein niedrigeres Schmerzensge ld erkannt worden wäre, wenn das Landgericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt hätte. II. 1. Nach der Rechtsprechung de s Reichsgerichts waren bei Bemessung der billigen Entschädigung in Geld gemäß § 847 BGB a.F. die persönlichen und Vermögensverhältnisse beider Teile in Betracht zu ziehen (vgl. etwa RGZ 63, 10 11 - 6 - 104, 105; 76, 174, 175; vgl. auch RGZ 136, 60, 61 ). Der III. Zivilsenat des Bu n- desgerichtshofs entschied dagegen mit Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 340/51 , BGHZ 7, 223, dass es jedenfalls auf die Vermögensverhältnisse des Schädigers nicht ankommen dürfe. Auf Vorlage des VI. Zivilsenats (vgl. hierzu Knöpfel, AcP 155, 135 f. mwN) entschied jedoch der Große Senat für Zivils a- chen (Beschluss vom 6. Juli 1955 - G Z 1/55, BGHZ 18, 149 ff.), dass bei der Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich alle in Betracht kommenden U m- stände des Falles einschließlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt werden dürften. Dies begründete er im Wesentl ichen wie folgt: a) Ein Vergleich mit den anderen Vorschriften des BGB, in denen das Ausmaß einer Leistung nach "billigem Ermessen" bestimmt oder eine "billige Entschädigung" gewährt werde, zeige, dass das Gesetz in der Regel sämtliche in Betracht komme nden Umstände und insbesondere die Verhältnisse aller B e- teiligten berücksichtigt wissen wolle; insbesondere ergebe sich aus § 829 BGB und der Entstehungsgeschichte des "Kranzgeldes" (§ 1300 BGB, aufgehoben durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungs rechts vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 833), dass der Richter bei der Bemessung einer billigen Entschäd i- gung in Geld nicht gebunden sein soll, bestimmte Umstände nicht zu berüc k- sichtigen (BGHZ 18, 149, 153 f.). b) Dasselbe ergebe sich aus der doppelten Zwec kbestimmung des Schmerzensgeldes. Dieses solle dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Es solle aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Sch ä- diger dem Geschädigten fü r das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schulde. Denn auch wenn dem Schmerzensgeldanspruch kein unmittelbarer Strafch a- rakter mehr innewohne, so schwinge in dem Ausgleichsgedanken doch etwas 12 13 - 7 - vom Charakter der Buße oder Genugtuung mit, da er sich aus dem S trafrecht entwickelt habe. Im Vordergrund stehe der Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung: der Schädiger, der dem Geschädigten über den Vermögensschaden hinaus das Leben schwer gemacht hat, soll durch seine Leistung dazu helfen, es ihm im Rahmen des Möglichen wieder leichter zu machen. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung hänge die Bemessung der Entschädigung in erster Linie von Größe, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen, Leiden und Entstellu n- gen ab. Der Schmerzensgeldanspruch sei zwar vom Gesetzgeber formal als bürgerlich - rechtlicher Schadensersatzanspruch konstruiert worden, die Wiede r- herstellungsfunktion lasse sich indes nicht wie bei Vermögensschäden verwir k- lichen. Das alleinige Abstellen auf den Ausgleichsgedanken sei unmöglich, wei l immaterielle Schäden sich nie und Ausgleichsmöglichkeiten sich nur beschränkt in Geld ausdrücken ließen. Dies gelte insbesondere in den Fällen, in denen der immaterielle Schaden so groß sei, dass ein Ausgleich überhaupt kaum denkbar sei, etwa bei weitgeh ender physischer Zerstörung des Körpers, oder in denen der Geschädigte wegen einer erlittenen psychischen Störung subjektiv kein Bewusstsein der Schädigung besitze. Ähnlich sei es, wenn der Verletzte wir t- schaftlich so gestellt sei, dass bei ihm durch keine rlei Geldbeträge ein Lustg e- fühl zum Ausgleich für die erlittenen Schäden hervorgerufen werden könnte. Gerade für diese Gruppen gewinne die Genugtuungsfunktion ihre besondere Bedeutung (BGHZ 18, 149, 154 ff.). c) Danach könnten - neben dem in erster Lini e zu beachtenden Umfang der Lebensbeeinträchtigung - bei der Bemessung alle Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge gäben. D a- zu gehörten der Grad des Verschuldens des Schädigers sowie - möglicherweise - auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten . So 14 15 - 8 - könne bei besonders günstigen Vermögensverhältnissen des Verletzten die Ausgleichsfunktion zurücktreten, wenn diesem durch Geldbeträge ein Ausgleich für die erlittenen Schäden kaum geboten werden könne . In diesen Fällen trete die Genugtuungsfunktion in den Vordergrund. Andererseits könne im Einzelfall der gewohnte höhere Lebensstandard des Verletzten auch zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen (BGHZ 18, 149, 157 ff.) . Die wirtschaftlichen Verh ältnisse des Schädigers könnten danach ebe n- falls bei der Bemessung berücksichtigt werden. Der Ausgleichsgedanke dürfe im Allgemeinen nicht dazu führen, dass der Schädiger in schwere oder nachha l- tige Not gerate. Allerdings stünden auch hier die Notwendigkei t einer Genugt u- ung und des Ausgleichs im Vordergrund. Die schlechte Wirtschaftslage des Schädigers werde daher, je nach Anlass des Schadensereignisses, insbeso n- dere nach dem Grad des Verschuldens, stärkeres oder schwächeres Gewicht haben; so könne besonder s verwerfliches Verhalten des Schädigers den G e- danken, ihn vor wirtschaftlicher Not zu bewahren, weitgehend zurückdrängen. Andererseits könne es bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen billig erscheinen, die Entschädigung höher festzusetzen. Auch könne, je geri n- ger der zum Ausgleich benötigte Betrag sei, umso eher von der Berücksicht i- gung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor allem des Schädigers abgesehen werden (BGHZ 18, 149, 159 f.). Schließlich könne dabei auch der Umstand, dass der Schäd iger haftpflichtversichert sei und in Höhe der Versicherung s- summe gegen den Versicherer einen Anspruch auf Freistellung habe, bei der Bemessung berücksichtigt werden, da sein durch Prämienzahlung erworbener Anspruch sich als Vermögenswert darstelle (BGHZ 1 8, 149, 165 ff.). In ähnlicher Weise könnten in diesem Zusammenhang (wiederum) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten Bedeutung gewinnen. Wenn dieser in guten wirtschaftlichen Verhältnissen sei, so könne es bei wirtschaftl i- 16 17 - 9 - cher Schwäche des Schädigers billig erscheinen, dies innerhalb der gegebenen Ermessensmöglichkeiten zu Gunsten des Schädigers zu berücksichtigen; bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschädigten hingegen in geri n- gerem Maße. Jedoch dürfe die Berücksichtigung de r wirtschaftlichen Verhäl t- nisse des Schädigers nie dazu führen, dass der vermögenslose Schädiger von der Entrichtung eines Schmerzensgeldes befreit werde, denn es handele sich dabei nur u m eine n Umstand unter zahlreichen (BGHZ 18, 149, 160 ff.). d) Zwar gelte für Vermögensschäden der Grundsatz, dass der Umfang der Verpflichtung regelmäßig von der Leistungsfähigkeit des Schuldners una b- hängig sei. Dies gelte jedoch nicht für die Bemessung von Nichtvermögen s- schäden, bei der § 847 BGB a.F. eine Berücksichtig ung aller Umstände des Einzelfalles verlange. Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers handele es sich nicht um eine Kürzung einer " an sich " ang e- messenen Entschädigung, sondern es werde durch die Berücksichtigung aller Umst ände, zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten g e- hörten, überhaupt erst die " billige Entschädigung " ermittelt. Diese bildeten d a- her einen Teil des zu beurteilenden Sachverhalts. Damit liege auch kein Ve r- stoß gegen den Gleichheitssatz vor, soweit zwischen Schädigern, die in unte r- schiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten, differenziert werde (BGHZ 18, 149, 160 ff.). 2. Vor diesem Hintergrund erachten die Zivilsenate des Bundesgericht s- hofs die wirtschaftlichen Verhältnisse de s Schädigers und des Geschädigten als bei Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigende Umstände (vgl. etwa Urteil vom 16. Mai 1961 - VI ZR 112/60, VersR 1961, 727, 728; BGH, U r- teil vom 13. Januar 1964 - III ZR 48/63, VersR 1964, 389, 390; Urteile vo m 25. September 1964 - VI ZR 137/63 und VI ZR 139/63, VersR 1964, 1299, 1302; Urteil vom 16. Februar 1993 - VI ZR 29/92, NJW 1993, 1531, 1532; vgl. 18 19 - 10 - auch BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05, NJW 2006, 1068, 1069, sowie die Parallelbeschlüsse v om selben Tag - VI ZB 27/05 und VI ZB 28/05). Dementsprechend werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteili g- ten in der obergerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig, wenn auch nicht i m- mer, im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung erörtert (vgl. aus neuer er Zeit etwa OLG Celle, Urteil vom 28. Mai 2014 - 14 U 165/13 juris Rn. 24; OLG Mü n- chen, Urteil vom 11. April 2014 - 10 U 4757/13 juris Rn. 42 ff.; OLG Zweibr ü- cken, NJW - RR 2014, 33). Dem folgend erachten auch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs die w irtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten als für die Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig bedeutsame Umstände, mit der Folge, dass eine fehlende Erörterung in den Urteilsgründen einen durc h- gre i fenden Rechtsfehler darstellen kan n, der auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 9. Juni 1993 - 2 StR 232/93, BGHR StPO § 403 Anspruch 4, vom 21. August 1996 - 2 StR 263/96, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 5, und vom 26. August 1998 - 2 StR 151/ 98, BGHR StPO § 403 Anspruch 6; Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 503/13, ins o- weit in NStZ - RR 2014, 185 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92, BGHR StPO § 403 Anspruch 3, vom 5. Januar 1999 - 3 StR 602/98, NJW 1999, 1123, 1124 , vom 2. September 2014 - 3 StR 325/14 juris Rn. 3 und vom 18. Juni 2014 - 4 StR 217/14 juris Rn. 3). Begründet wird dies hinsichtlich des Schädigers regelmäßig damit, dass die Verpflichtung zur Schmerzensgeldzahlung für diesen nicht zu einer unbilligen Hä rte werden dürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 3 StR 478/92, BGHR StPO § 403 Anspruch 3; Senat, Beschluss vom 9. Juni 1993 - 2 StR 232/93, BGHR StPO § 403 Anspruch 4). Eine Erörterungspflicht wurde verneint, wenn nach Auffassung des jeweilig en Senats die Feststellungen nicht dazu drängten (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Februar 1995 - 1 StR 668/94, BGHR 20 - 11 - StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 3 und Urteil vom 27. September 1995 - 3 StR 338/95, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 4; vgl. auch Beschluss vo m 2. September 2014 - 3 StR 346/14 ), ohne dass hier eine klare Linie erkennbar wäre. 3. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) wurde der Anspruch auf Ersatz von Nichtvermögensschäd en (Schmerzensgeld) unter Aufhebung des § 847 BGB a.F . und unter Erweiterung auf die Vertrags - und Gefährdungshaftung in § 253 Abs. 2 BGB geregelt. Eine Änderung der Auslegung des Begriffs der " bi l- ligen Entschädigung " war damit nicht verbunden (vgl. BT - Dru cks. 14/7752 S. 14 ff., und BT - Drucks. 14/8780, S. 21). III. Der Senat beabsichtigt, die Rechtsprechung, wonach bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteili g- ten berücksichtigt werden dürfen, aufzuge ben. 1. Nach seiner Auffassung darf es auf die Vermögenslage des Gesch ä- digten nicht ankommen. a) Zwar verlangt der Begriff der " Billigkeit " im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB die Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Falles. Was danac h " in Betracht kommt " , bedarf jedoch der Konkretisierung am Ma ß- stab von Wertvorstellungen, die in erster Linie von den Grundsatzentscheidu n- gen der Verfassung bestimmt werden. Bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Generalklauseln haben daher die Gerichte die Grundrechte als " Richtlinien " zu beachten (vgl. BVerfGE 89, 214, 229 f. mwN; speziell zum 21 22 23 24 - 12 - Schmerzensgeld auch BGH, Urteil vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 5 f.); auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist z u berücksichtigen (vgl. BVerfGE 84, 197, 199 mwN). b) Vor diesem Hintergrund lässt sich eine unterschiedliche Bewertung von körperlichen oder seelischen Leiden danach , ob der Betroffene finanziell besser oder schlechter gestellt ist, nicht rechtfertige n. aa) Eine solche Anknüpfung an die Vermögensverhältnisse ist mit dem sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden, jeden Menschen in gleichem Maße, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status zukommenden soziale n Wert - und Achtungsanspruch ( vgl. BVerfGE 87, 209, 228) und dem jedem Menschen in gleichem Maße zustehe n- den Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG) nicht vereinbar (so auch OLG Schleswig, NJW - RR 1990, 470, 471 ; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 253 Rn. 43; Jaeger /Luckey, Schmerzensgeld, 7. Aufl., Rn. 1375 ff., Slizyk, Systematische Kommentierung des Schmerzensgeldrecht s , 10. Aufl. [2014], Rn. 129; Vieweg/Lorz in jurisPK - BGB, 7. Aufl . 2014, § 253 Rn. 75; vgl. auch Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge 2014, 32. Aufl., S. 18). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass nicht die erlittene körperliche oder seelische Beeinträchtigung selbst, sondern nur der Ausgleich hierfür untersch iedlich bemessen wird (vgl. Schneider, ZAP 2004 [Beilage 2], S. 7; Jaeger/Luckey aaO Rn. 1377). Denn nach den dargestellten verfassung s- rechtlichen Grundsatzentscheidungen hat weder der Wohlhabende ein rechtlich anerkennenswertes größeres finanzielles Inter esse an einem Ausgleich einer erlittenen Beeinträchtigung, noch der Arme ein geringeres. Danach geht es u m- gekehrt aber auch fehl, bei im Wesentlichen gleichen körperlichen oder seel i- 25 26 27 - 13 - schen Leiden die schlechte Vermögenslage des Armen als anspruchserhöhend o der den Reichtum des Wohlhabenden als anspruchsmindernd anzusetzen. Denn die in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechte und Rechtsgüter stehen dem Betroffenen nicht nach Maßgabe seiner Vermögensverhältnisse zu, sondern unabhängig davon (so im Ergebnis auch die ü berwiegende Ansicht im Schrif t- tum, vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 253 Rn. 16; Staudi n- ger/Schiemann aaO; NK - BGB/Huber, 2. Aufl., § 253 Rn. 96; Münc h- KommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 253 Rn. 38; Spindler in Bamberger/Roth, BGB, § 253 Rn. 42; Vieweg/Lorz aaO; Jaeger/Luckey, aaO Rn. 1375 ff . , 1386; Pardey in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., S. 220 f.; Lorenz, Immaterieller Schaden und " billige Entschädigung in Geld " , 1981, S. 126 f., 146 ff.; Pecher, AcP 171, 44, 69; aA etwa Soergel/Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 847 Rn. 30; RGRK - BGB/Kreft, 12. Aufl., § 847 Rn. 43). bb) Wollte man demgegenüber den wirtschaftlichen Verhältnissen einen Einfluss auf das Maß der auszugleichenden Beeinträchtigung zugestehen, müsste man dies konsequenterweise im Einzelfa ll durch eine Beweisaufnahme zum Lebensstil des Verletzten verifizieren. Denn auch der wirtschaftliche gut Situierte kann bescheiden leben, während ein anderer trotz schlechter wir t- schaftlicher Verhältnisse einen aufwendigen Lebensstil pflegen mag; zudem w äre eine ungerechtfertigte Benachteiligung des sparsamen gegenüber dem verschwenderischen Verletzten zu vermeiden (vgl. OLG Schleswig, NJW - RR 1990, 470, 471; Knöpfel, AcP 155, 145 f.). Eine solche Beweisaufnahme ließe sich indes mit dem - verfassungsrechtl ich verbürgten (vgl. BVerfGE 38, 105, 114) - Schutz des persönlichen Lebensbereiches des (Opfer - )Zeugen (vgl. § 68a Abs. 1 StPO für den Strafprozess) nur schwerlich vereinbaren (vgl. auch Lorenz, Immaterieller Schaden und " billige Entschädigung in Geld " , 1 981, S. 52 f.). Im Zivilprozess gilt zwar die Erleichterung des § 287 ZPO; di es ändert aber nichts daran, dass der Tatrichter sich im Urteil mit allen für die Bemessung des 28 - 14 - Schmerzensgelds maßgeblichen Umständen hinreichend auseinandersetzen muss und nicht jedes diesbezügliche Beweisangebot zurückweisen darf (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388, 391; Zöller /Greger, ZPO, 29. Aufl., § 287 Rn. 6, 8 mwN). Hinzu kommt, dass auch nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsa chen unklar bleibt, in welchen konkreten " Einzelfällen " die Vermögen s- verhältnisse des Geschädigten überhaupt zu einer Erhöhung oder Vermind e- rung des Schmerzensgeldes führen könnten (vgl. auch Vieweg/Lorz in jurisPK - BGB, 7. Aufl . 2014, § 253 Rn. 75); denn a uch wenn die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse des Geschädigten bei der Bemessung des Schmerzensgeldes b e- rücksichtigt werden dürften, bedürfte es eines Maßstabs, inwieweit diese U m- stände anspruchsmindernd, anspruchserhöhend oder wertneutral wirken sol l- ten. Ein solcher Maßstab ist weder der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen zu entnehmen noch sonst erkennbar. cc) Schließlich ist zu besorgen, dass die Berücksichtigung der Verm ö- gensverhältnisse jedenfalls im Endeffekt zu einer Taxierung des Schmerze n s- geldes nach sozialen Klassen führen kann (vgl. OLG Schleswig NJW - RR 1990, 470, 471; Slizyk, Systematische Kommentierung des Schmerzensgeldrecht s , 10. Aufl. [2014], Rn. 12), gegen die sich schon das Reichsgericht aussprach (vgl. RGZ 76, 174, 176). c) Danach scheiden die Vermögensverhältnisse des Geschädigten als legitime Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung bei der Beme s- sung des Schmerzensgeldes aus. Nichts anderes gilt, wenn wegen der wir t- schaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht ei ne " an sich " angemessene En t- schädigung gekürzt oder erhöht wird, sondern diese von vornherein in die A b- wägung eingestellt werden (vgl. BGHZ 18, 149, 160 f.). Denn auch durch di e- 29 30 31 - 15 - sen dogmatischen " Kunstgriff " verlieren sie nicht ihren Charakter als das Schme rzensgeld erhöhende oder mindernde Umstände, der ihnen aber nach den dargestellten Maßstäben nicht zukommen darf. d) Soweit der Große Senat für Zivilsachen im Wege der systematischen Auslegung die Vorschriften der §§ 829, 1300 BGB als Beleg dafür heran gez o- gen hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse als in Betracht zu ziehende U m- stände des Einzelfalls anzusehen sind (vgl. auch Lorenz aaO S. 157), steht dies im Widerspruch zu dem der Verfassung zu Grunde liegenden und vom Bunde s- verfassungsgericht zwis chenzeitlich weiter konkretisierten Menschenbild, das wesentlich von dem jede m Menschen in gleiche m Maße zustehenden sozialen Wert - und Achtungsanspruch geprägt wird (vgl. oben III.1.b.aa); auch wurde § 1300 BGB durch den Gesetzgeber inzwischen als rechtsp olitisch überholt aufgehoben (vgl. BT - Drucks. 13/4898 S. 14). 2. Nach Ansicht des Senats sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers nicht zu berücksichtigen. a) Der Schmerzensgeldanspruch ist vom Gesetzgeber gerade nicht als Strafe, s ondern als Schadensersatzanspruch ausgestaltet worden (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 340/51, BGHZ 7, 223, 224 ff. ; BGH, B e- schluss vom 6. Juli 1955 - GZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151, 156; vgl. auch Sta u- dinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 253 Rn. 28, 43; NK - BGB/Huber, 2. Aufl., § 253 Rn. 119; Müller, VersR 1993, 909 f.; Knöpfel, AcP 155, 139 ff.; Pecher AcP 171, 44, 70). Schon dies spricht dafür, dass die wirtschaftliche L a- ge des Schädigers entsprechend dem allgemeinen Prinzip der unbeschrä nkten Vermögenshaftung (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB , 73. Aufl., § 276 Rn. 28 mwN) bei der Bemessung der Entschädigung, auch und gerade im Rahmen der 32 33 34 - 16 - Ausgleichsfunktion, keine Rolle spielen darf (so auch Palandt/Grüneberg aaO § 253 Rn. 17). b) Zu ei ner anderen Betrachtung zwingt auch nicht die Genugtuung s- fun k tion der Entschädigung. Denn der Gedanke der Genugtuung kann, ung e- achtet seiner im Schrifttum umstrittenen Funktion (vgl. statt aller Staudi n- ger/Schiemann aaO Rn. 30 ff. mwN), innerhalb eines ziv ilrechtlichen Sch a- densersatzanspruches nicht bezwecken, dem Schädiger ein zu bemessendes Übel zuzufügen (mit der Folge, dass unbillige Härten zu vermeiden wären). Vielmehr soll der Geschädigte durch die - ihm selbst und nicht etwa dem Staat oder einer geme innützigen Einrichtung zufließende - " billige Entschädigung " Genugtuung für den ihm zugefügten immateriellen Schaden erfahren, wozu auch die Verletzung des Rechtsgefühls zählt (vgl. Knöpfel, aaO, 150, 154 f.). Im Blick haben daher auch hier der Geschädigte und dessen Beeinträchtigung zu stehen (vgl. Pecher, aaO, 70). Art und Ausmaß des vom Schädiger wiedergu t- zumachenden Unrechts sind aber von seinen Vermögensverhältnissen gänzlich unabhängig (vgl. Knöpfel aaO). c) Das dagegen vorgebrachte Argument, bei Nichtvermögensschäden seien nach dem gesetzgeberischen Willen alle Umstände des Falles zu berüc k- sichtigen (BGHZ 18, 149, 160 f.), vermag gleichfalls nicht mehr zu überzeugen. V or dem Hintergrund der unter III.1.b dargestellten verfassungsrechtlichen We r- ten tscheidungen ist es nicht zu rechtfertigen, dass die Höhe einer Entschäd i- gung für ein - und dasselbe körperliche oder seelische Leiden - wenn auch nur als einem unter mehreren Gesichtspunkten - möglicherweise davon abhängig ist, ob der Schädiger Hilfsarbeit er oder Millionär ist. Insbesondere ist es für die Frage, ob eine solche Differenzierung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt ist, ohne Bedeutung, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse von 35 36 - 17 - vornherein in die Abwägung eingestellt werden oder eine " an sich " angemess e- ne Entschädigung gekürzt oder erhöht wird (vgl. oben III.1.c). d) Etwaige unbillige Härten für den Schädiger können zudem sachg e- recht im Zwangsvollstreckungs - oder Insolvenzverfahren berücksichtigt werden (vgl. schon BGH, Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 340/51, BGHZ 7, 223, 228; Ermann/Ebert, BGB, 14. Aufl., § 253 Rn. 27; NK - BGB/Huber, 2. Aufl., § 253 Rn. 119; Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 7. Aufl., Rn. 1371 ff.). In di e- sem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass durch da s Abstellen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Urteils dem Geschädigten die ihm bei allen anderen Schadensersatzansprüchen zustehende Möglichkeit g e- nommen wird, bei nachträglicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältni s- se des Schä digers zur Befriedigung seines Schadensersatzes zu kommen (vgl. schon BGH, Urteil vom 29. September 1952 - III ZR 340/51, BGHZ 7, 223, 228; Lorenz, Immaterieller Schaden und " billige Entschädigung in Geld " , 1981, S. 154 f.). e) Vor diesem Hintergrund ka nn es auch keine Rolle spielen, ob der Schädiger haftpflichtversichert ist, zumal dann die Höhe der Entschädigung von einem für die geschädigte Person zufälligen Umstand abhängen würde (vgl. Spindler in Bamberger/Roth, BGB, § 253 Rn. 43; NK - BGB/Huber aaO). 37 38 - 18 - 3. D er Senat fragt deshalb bei dem Großen Senat für Zivilsachen und den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs an, ob an entgegenstehe n- der Rechtsprechung festgehalten wird. Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott 39
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