ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR337.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 3 37/14 vom 11. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 201 7 gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Meiningen vom 12 . Mai 2014 im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass an die Stelle der Verurteilung des Ang e- klagten zur Zahlung eines auf 5.000 Euro bezifferten Schme r- zensgeldes nebst Zinsen und der dazugehörigen Vollstreckba r- keitserklärung der Ausspruch tritt: D . gegen den Ange - klagten erhobene Anspruch auf Schmerzensgeld ist dem Grunde nach gerechtfe rtigt. Im Übrigen wird von einer En t- scheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben klägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landger icht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 12 . Mai 2014 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexue l- lem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mis sbrauch von Kindern 1 - 3 - und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und des sexuellen Mis s- brauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sech s Monaten sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro an die Nebenklägerin verurteilt. Darüber hinaus hat das Landgericht die Ersatzpflicht des Angeklagten für sämtliche zukünftig noch en t- stehenden materiellen und immateriellen Folgeschäden aus den Taten festg e- stellt, soweit diese nicht auf Sozialversich erungsträger übergegangen sind. Mit Be schluss vom 8 . Oktober 201 4 hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld - und Strafausspruch richtete. Z u- gleich hat er die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeic hneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmi t- tels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 2 StR 137/14 u.a. (NStZ - RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingelei tete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bu n- desgerichtshofs vom 16. September 2016 VGS 1/16 (JR 2017 , 179), bei dem der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 2 StR 137/14 u.a. die Frage vo r- gelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Gesch ä- digten berüc ksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr über die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten zu entscheiden . - 4 - I. Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der B e- messung einer billi gen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (Vereinigte Große Sen ate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16). Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für die jenige Leben s- hemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem G e- schädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugt u- ungsfunktion, st. Rspr. , grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, B e- schluss vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, VI. Zivilsenat, Urteile vom 13. Oktober 1992 VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.). Dabei steht der Entschädigungs - oder Ausgleichsgedanke im Vorde r- grund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und En t- stellungen die wesentlichste Grundlage b ei der Bemessung der billigen En t- schädigung. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immat e- rielle Schäden nicht wegzudenken ist, eine besondere Bedeutung. Sie brin gt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Sch a- densfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und G e- 2 3 4 5 - 5 - schädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; VI. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 1996 VI ZR 109/95, Ver s R 1996, 382). Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld stehen deshal b die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. D a- neben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftl i- chen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (Vereini g- te Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16 , juris , Rn. 55). Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung e i- ner "armen" Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem auße r- gewöhnlichen "wirtschaftlichen Gefälle" sein (Vereinigte Große Senate, B e- schluss vom 16. September 2016 VGS 1/16, juris , Rn. 57). Indem der (Tat - )Richter im ersten Schritt alle Um stände des Falles in den Blick nimmt, dann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist ( Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16, juris , Rn. 56, 70). Zur Überprüfung seiner Entscheidung durch das Revisionsgericht ist der Tatrichter regelmäßig gehalten, die für die Schmerzensgeldbemessung präge n- den einzelnen Umst ände, im Regelfall vor allem die Höhe und das Maß der L e- bensbeeinträchtigung, in seiner Entscheidung zu benennen, im Rahmen einer sich daran anschließenden Gesamtwürdigung gegeneinander abzuwägen und daraus ein de m einzelnen Fall gerecht werdendes Schmerze nsgeld festzuse t- 6 7 - 6 - zen. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse dem Einz elfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (Vereinigte Gr o- ße Senate, Beschluss vom 16. September 2016 VGS 1/16, juris , Rn. 72). Für die Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerken nung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren gilt danach Folgendes: Die Nichtberücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Ang e- klagte m und Tatopfer stellt entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Stra f- senate des Bundesgerichtshofs regelmä ßig keinen Rechtsfehler dar. Au s- nahmsweise ist eine Berücksichtigung vonnöten, wenn die wirtschaftlichen Ve r- hältnisse dem Fall ein "besonderes Gepräge" geben. Dies ist etwa bei einem wirtschaftlichen Gefälle anzunehmen. Ausführungen dazu, dass die wirtscha ftl i- chen Verhältnisse dem Fall kein besonderes Gepräge geben, sind regelmäßig nicht erforderlich. Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer, ohne dass diese dem Fall ihr besonderes Gepräge geben, gleichwohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar, bei dem anhand der tatrichterlichen Erw ä- gungen im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beru hen kann. Die Berücksichtigung schlechter finanzieller Verhältnisse des Angeklagten wird sich regelmäßig nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, hingegen liegt es nahe, dass die Einb e- ziehung einer wirtschaftlich schlechten Situation des Tatopfers zu ein er Erh ö- hung des Schmerzensgeld es geführt und sich nachteilig ausgewirkt hat. 8 9 10 - 7 - II. 1. An di esen Maßstäben gemessen begegnet die Adhäsionsentsche i- dung des angefochtenen Urteils durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen tragen die Anordnung des Schmerzensgeldanspruchs zwar dem Grunde nach, nicht aber in der Höhe. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung des Schmerzensgeld e s nicht nur an dem Ausmaß des begangenen Tatunrechts und den Folgen für d as Op fer orientiert, sondern hat auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ang e- klag ten und der Geschädig ten bei der Schmerzensgeldbemessung berücksic h- tigt. Aus den Urteilsgründen ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein außergewöhnliches Gefälle zwischen der wirtschaftlichen Leistu ngsf ä- higkeit von Täter und Opfer und damit ein Fall vorliegt, in dem die wirtschaftl i- che Situation der Sache ein besonderes Ge präge gibt. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten wird lediglich festgestellt, dass er eine unte r- haltsberechtigte Tochter habe und sein Monatslohn 860 Euro betrage. Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Nebenklägerin fehlen. Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft jedoch nur die Höhe des Anspruchs, nicht dessen Grund. Auch wenn die Bemessung des Schmerzen sgelda n- spruchs keinen Bestand hat, kann die Zuerkennung des Schmerzensgelda n- spruchs dem Grunde nach aufrechterhalten bleiben (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 1998 - 2 StR 436/98, B GHSt 44, 202 , 203; Urteil vom 19. Februar 2014 2 StR 239/13, NJW 201 4, 1544 , 1545 ). 2. Auch d ie Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden kann nicht bestehen bleiben . 11 12 13 14 - 8 - Eine solche Feststellung setzt voraus, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstan den sind oder entstehen können. Bei gravierenden Verletzungen kann genügen, dass eine nicht entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Sch a- densersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Leiden besteht; selbst hier reicht die bloße Möglichke it eines künftigen Schadenseintritts aber nichts aus (Senat, Urteil vom 27. Februar 2013 2 StR 206/12; Beschluss vom 26. September 2013 2 StR 306/13). Nach Maßgabe dessen sind die Voraussetzungen für einen Festste l- lungsanspruch den Urteilsgründen ni cht zu entnehmen. Die formelhafte Erw ä- lässt besorgen, das Landgericht habe die bloße Möglichkeit zukünftigen Sch a- denseintritts für ausreichend erachtet und damit einen falschen recht lichen Maßstab angelegt. Auch sonst gehen aus dem Urteil keine hinreichend konkr e- ten Tatsachen hervor, die für die Annahme eines Dauer - oder Folgeschadens sprechen könnten. 3. Der Senat hat den Ausspruch über den Adhäsionsantrag entspr e- chend geän dert un d im Übrigen gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung abgesehen. 15 16 17 - 9 - III. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn auch nur teilweise von der Kosten - und Auslagenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 StP O). Appl Krehl Eschelbach Zeng Grube 18
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