BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 337 /1 5 vom 2 1 . Oktober 201 5 in der Strafsache gegen w egen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts u nd de s Beschwerdeführer s am 2 1 . Oktober 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gießen vom 27 . April 201 5 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Ver han d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsmi t- tel s , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- w i esen. 3. Die weiter gehende Revision w i rd verworfen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagte n wegen Diebstahls in 22 Fällen , in 16 Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen versuchten Die b- stahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtf r eiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung materiel len Rechts gestützte Revision des Angeklagten . Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs ; i m Übrigen ist es unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . D ie Annahme voller Schuldfähigkeit begegnet rechtlichen Bedenken. Die sachverständig beratene Strafkammer hat zwar nachvollziehbar eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei ihm allein w e- 1 2 3 - 3 - gen der festgestellten Abhängigkeit von psychotropen Substanzen abgelehnt. D ie Ausführungen de s Landgerichts halten indes rechtli cher Prüfung nicht stand , s o weit d as Gericht der festgestellten Persönlichkeits st ö- rung " des Angeklagten für die Schuldfähigkeitsbeurteilung keine Bedeutung beigemessen hat . D as Landgericht hat im Rahmen der erforderlichen Gesam t- betrachtung ni cht erkennbar geprüft, ob die festgestellte Persönlichkeitsstörung , die nach Überzeugung de r Strafkammer für sich betrachtet noch keine erhebl i- che Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeiführte, mö g- licherweise im Zusammenwirken mit d e r Abhängigkeitserkrankung des Ang e- klagten dessen Fähigkeit, sich normgerecht zu verhalten im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschränkte (vgl. BGH, B e- schluss vom 17. Juli 2008 - 3 StR 232/08, NStZ - RR 2008, 335 mwN). Die B e- s- i- und ersetzt eine solche Prüfung nicht . - 4 - De r Rech tsfehler im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung führ t zur Au f- hebung sämtlicher Einzelstrafen ; d amit k ann auch die Gesamtstrafe nicht b e- stehen bleiben. Der Schuldspruch wird hingegen von de m Rechtsfehler nicht berührt, da auszuschließen ist, dass der Angekla gte bei einer der Taten schul d- unfähig war. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel 4
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