ECLI:DE:BGH:2018:070318B2STR337.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 337 /1 6 vom 7 . März 201 8 in der Strafsache gegen w egen Bestechung im geschäftlichen Verkehr - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . März 201 8 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge n des Verurteilten vom 1 . März 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 14 . Februar 2018 w erden auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des A n- geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Mai n vom 24 . November 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene n Anhörungsrüge n de s Verurteilten vom 1 . März 201 8 h a- ben keinen Erfolg. 1. D i e zulässige n Rechtsbehelf e sind unbegründet; es liegt keine Verle t- zung des recht lichen Gehörs ( § 356a StPO ) vor. a) Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweise r- gebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in son s- tig er Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht g e- folgt ist, stellt keine Verletzung des rec htlichen Gehörs dar. Es ist schon grun d- sätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenomm e- 1 2 3 4 - 3 - ne Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 2 BvR 792/11 , NJW 2014, 2563, 2564 mwN ), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes auch nach der Antragsschrift des Generalbunde s- anwalts zur Akte gereichtes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu b e- scheiden (vgl. BGH, Beschlus s vom 4. April 2016 1 StR 406/15, NStZ - RR 2016, 251, 252; Beschluss vom 4. Juni 2002 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7 , jeweils mwN ) . Jedenfalls wurde hier der gesamte schriftliche Vortrag des Verurteilten bei der Entscheidungsfindung d es Senats berücksichtigt. b) Soweit der Verurteilte nun erstmals eine rechtsstaatswidrige Verfa h- rensverzögerung im Revisionsverfahren beanstandet, wird d amit keine Verle t- zung des rechtlichen Gehörs dargetan . Der Senat hat sich mit d iesem G e- sichtspunkt eb enfalls schon im Rahmen der Sachbehandlung be fasst . Mit Blick auf Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens und der von den weiteren Veru r- teilten mit den Revisionen erhobenen zahlreichen materiell - und verfahren s- rechtlichen Beanstandungen , die eine gründlich e Vorbereitung der Senatsber a- tung einschließlich der Aufarbeitung vorhandener Rechtsprechung und Literatur erforderlich machte, wurde das Revisionsverfahren vom Senat nicht verzögert, sondern stets gefördert. c) Dass hier für die Anordnung eines Vollstre ckungsaufschubs durch den Senat kein Raum ist, bedarf keiner näheren Darlegung. 5 6 - 4 - 2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 1 StR 82/14 , BeckRs 2014, 10051 ) . Schäfer Eschelbach Zeng Grube Schmidt 7
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