ECLI:DE:BGH:2018:070318B2STR337.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 337 /1 6 vom 7 . März 201 8 in der Strafsache gegen w egen Bestechung im geschäftlichen Verkehr - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . März 201 8 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge de r Neb enbeteiligten zu 2. vom 1 . März 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 14 . Februar 2018 w i rd auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision der N e- benbeteiligten zu 2. gegen das Urteil des Landgerichts F rankfurt am Main vom 24 . November 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge de r Verurteilten vom 1 . März 201 8 ha t ke i- nen Erfolg. 1. D er zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung d es rechtlichen Gehörs ( § 356a StPO ) vor. Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweise r- gebnisse verwertet, zu denen d i e Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in so n s- tiger Weise der Anspruch de r Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung de r Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht g e- folgt ist, stellt keine Verletzung de s rechtlichen Gehörs dar. Es ist schon grun d- sätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenomm e- 1 2 3 4 - 3 - ne Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 2 BvR 792/11 , NJW 2014, 2563, 2564 mwN ), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes auch nach der Antragsschrift des Generalbunde s- anwalts zur Akte gereichtes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu b e- scheiden (vgl. BGH, Bes chluss vom 4. April 2016 1 StR 406/15, NStZ - RR 2016, 251, 252; Beschluss vom 4. Juni 2002 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7, jeweils mwN ) . Jedenfalls wurde hier der gesamte schriftliche Vortrag de r Verurteilten bei der Entscheidungsfind ung des Senats berücksichtigt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 1 StR 82/14 , BeckRs 2014, 10051 ). Schäfer Eschelba ch Zeng Grube Schmidt 5
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