BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 338/02 vom6. November 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 einstim-mig beschlossen:Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2002,durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Hanau vom 15. Mai 2002 als unbegründet verworfenworden ist, wird aufrechterhalten.Gründe: Durch den genannten Beschluß hat der Senat über die Revision desAngeklagten entschieden. Der Antrag des Generalbundesanwalts, nach § 349Abs. 2 StPO zu entscheiden, war aber dem Verteidiger aufgrund eines Büro-versehens nicht zugegangen. Dem Antrag des Verteidigers, ihm nachträglichrechtliches Gehör zu gewähren, war demgemäß Folge zu geben (§ 33 a StPOin entsprechender Anwendung). Dies ist dadurch geschehen, daß der Senatüber die Revision des Angeklagten unter Berücksichtigung der Schriftsätze desVerteidigers vom 11. und 30. Oktober 2002 nach nochmaliger Anhörung des - 3 -Generalbundesanwalts erneut beraten und entschieden hat. Dabei ist er in derSache zu demselben Ergebnis gekommen und hat daher den angegriffenenSenatsbeschluß aufrechterhalten.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Rothfuß
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