BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 338/06 vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 28. Februar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. M344rz 2006 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 29 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hierge-gen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formel-len und materiellen Rechts r374gt. 1 Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 I. Der Schuldspruch wegen Betrugs h344lt im Ergebnis rechtlicher Nachpr374-fung stand. 3 - 3 - Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, ein Harley-Davidson-Vertragsh344ndler, in 29 F344llen von der Harley-Davidson GmbH Deutschland, die insoweit die Vorbehaltseigent374merin der Motorr344der, die Har-ley-Davidson Financial Services Ltd., vertrat, die Herausgabe der entsprechen-den Kraftfahrzeugbriefe an ihn erreicht, indem er jeweils die baldige 334berwei-sung des durch Ver344u337erung der Motorr344der erzielten Kaufpreises vort344uschte, obwohl er die 334berweisungen nicht ausf374hren wollte und dies auch nicht tat. 4 Das Landgericht sieht in der Herausgabe der Fahrzeugbriefe eine kon-krete Verm366gensgef344hrdung der Vorbehaltseigent374merin, weil es dadurch dem Angeklagten m366glich gewesen sei, die Motorr344der rechtswirksam zu 374bereig-nen. 5 Letzteres trifft jedoch nicht zu. 6 Ein Kraftfahrzeugbrief ist kein Traditionspapier (BGH NJW 1978, 1854). Zur 334bertragung des Eigentums auf den Kunden bedurfte es nicht der 334berga-be des Kraftfahrzeugbriefes. Der Angeklagte konnte im Rahmen eines norma-len Gesch344ftsbetriebes den Kunden Eigentum an dem jeweiligen Motorrad ver-schaffen und hat dies ersichtlich auch bei vollst344ndiger Kaufpreiszahlung getan. Er ben366tigte den Kraftfahrzeugbrief nur, um seinen eigenen vertraglichen Ver-pflichtungen vollst344ndig nachkommen zu k366nnen, zu denen auch die 334bergabe des Kraftfahrzeugbriefes an den K344ufer geh366rt (vgl. hierzu Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., 247 433 Rdn. 26 und 247 952 Rdn. 7 m.w.N.). Der Kraftfahrzeugbrief diente nicht als Sicherheit daf374r, dass der Angeklagte einem Dritten Eigentum nicht verschaffen konnte, sondern daf374r, dass er den erhaltenen Kaufpreis an den Vorbehaltseigent374mer abf374hrte. Der Kraftfahrzeugbrief hatte daher f374r den bisherigen Eigent374mer einen Verm366genswert, n344mlich die Sicherung seiner 7 - 4 - Forderung gegen374ber dem Angeklagten. Durch seine T344uschungshandlung hat sich der Angeklagte - wie beabsichtigt - um diesen Verm366genswert bereichert. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen daher im Ergebnis den Schuldspruch. 8 Der Senat schlie337t aus, dass der weitgehend gest344ndige Angeklagte sich erfolgreicher h344tte verteidigen k366nnen, wenn gem344337 247 265 StPO ein Hinweis auf die andere rechtliche Konstruktion des Betruges erteilt worden w344re. 9 II. Der Strafausspruch war jedoch aufzuheben. 10 Das Landgericht hat den Betrugsschaden in dem - jeweils mitgeteilten - Ver344u337erungswert der Fahrzeuge gesehen (UA S. 23). 11 Dies versteht sich nicht ohne Weiteres von selbst. Stoffgleichheit besteht insoweit nur in H366he des Wertes des Kraftfahrzeugbriefes, der nicht dem Ver-344u337erungswert der Fahrzeuge entsprechen muss. 12 Im vorliegenden Fall ist das Landgericht aber schon deshalb von einem zu gro337en Schuldumfang ausgegangen, weil sich den Urteilsgr374nden nicht ent-nehmen l344sst, dass bedacht wurde, dass nach den Feststellungen (UA S. 5) zwanzig Prozent des abzuf374hrenden Kaufpreises dem Vertragsh344ndler - hier dem Angeklagten - zustanden. 13 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass auf dem rechtsfehlerhaft zu hoch angenommenen Schaden der gesamte Strafausspruch beruht. 14 - 5 - Die Feststellungen werden durch diesen Wertungsfehler nicht ber374hrt und k366nnen daher bestehen bleiben. Erg344nzende, nicht in Widerspruch stehen-de Feststellungen sind m366glich. 15 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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