BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 338/08 vom 10. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Cierniak, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 2008 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten der "besonders schweren Verge-waltigung tateinheitlich mit vors344tzlicher K366rperverletzung, N366tigung und Frei-heitsberaubung sowie der Vergewaltigung tateinheitlich mit vors344tzlicher K366r-perverletzung und Freiheitsberaubung sowie der vors344tzlichen K366rperverletzung in drei F344llen tateinheitlich mit Freiheitsberaubung sowie der N366tigung tatein-heitlich mit Freiheitsberaubung, ferner der versuchten N366tigung und der Frei-heitsberaubung sowie der Bedrohung in zwei F344llen" schuldig gesprochen und deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. 1 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-letzung formellen und materiellen Rechtes r374gt. Sein Rechtsmittel ist im Ergeb-nis unbegr374ndet. 2 - 4 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte der Ne-benkl344gerin, mit der er eine intime Beziehung hatte, in den F344llen 1 bis 6 der Urteilsgr374nde K366rperverletzungen zugef374gt, sie bedroht, der Freiheit beraubt und einmal versucht, sie zu n366tigen. 3 Bez374glich der Taten 7 bis 10 der Urteilsgr374nde hat der Tatrichter im We-sentlichen folgende Feststellungen getroffen: 4 Am 18. August 2007 wartete der Angeklagte vor dem Haus der N. in Frankfurt am Main. Als diese das Haus verlie337, packte er sie an den Haaren, hielt ihr ein Rasiermesser an den Hals und schlug sie auf den Kopf. Er zwang sie unter Drohungen zum Einsteigen in seinen Wagen und verbrachte sie ge-gen ihren Willen und unter Zuf374gung weiterer Schl344ge zu seiner Wohnung in Wiesbaden (= Fall 7). Dort musste sie in die Wohnung mitkommen. Er schloss die T374r ab und zwang die N. mit Schl344gen das Telefon zu benutzen. Unter Dro-hungen mit dem Rasiermesser sowie weiteren Schl344gen und Tritten zwang er sie zu Anal- und Oralverkehr. Er verlangte dann, dass sie sich beim Ge-schlechtsverkehr mit seinem Mobiltelefon filmen lasse. Als sie sich trotz weite-rer Drohungen weigerte, ging er in die K374che, holte eine Weinflasche und schlug ihr diese auf den Kopf, um zu erzwingen, dass sie sich filmen lasse. Er erreichte, dass sowohl Anal- als auch Vaginalverkehr gefilmt wurden (= Fall 8). Nach einer l344ngeren Pause verlangte er von der N., ein "Schriftst374ck" zu ver-fassen. Da sie dies nicht wollte, schlug er sie erneut und bedrohte sie, weshalb sie das Schriftst374ck erstellte (= Fall 9). Nachdem die N. vom Angeklagten ge-zwungen worden war, ihre Haare innerhalb einer Minute zu waschen, brachte er sie ins Schlafzimmer und erreichte durch Schl344ge und Drohungen mit weite- 5 - 5 - ren Schl344gen, dass sie bei ihm den Oralverkehr vornahm. Durch erneute Schl344ge erzwang er dann Vaginal- und Analverkehr (= Fall 10). II. Der Schuldspruch in den F344llen 7-10 der Urteilsgr374nde begegnet rechtli-chen Bedenken. 6 Der Tatrichter, der meint, die Vergewaltigungen seien durch die Frei-heitsberaubung nicht zu Tateinheit verbunden (UA S. 73) hat nicht erkannt, dass sich der Angeklagte einer Geiselnahme (247 239 b StGB) schuldig gemacht haben kann und dieses Dauerdelikt aufgrund seines Unrechtsgehalts geeignet ist, die w344hrend seiner Begehung vom Angeklagten verwirklichten weiteren Straftaten zu Tateinheit im Sinne von 247 52 StGB zu verklammern. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass sich die Bem344chtigungslage sp344testens in der Wohnung des Angeklagten stabilisiert hatte und dieser dann entsprechend seinen Vorstellungen das Opfer mit To-desdrohungen zu verschiedenen Handlungen und Duldungen n366tigte. Danach kommt eine Verklammerung - je nach Vorsatz des Angeklagten - ab Fall 7, sp344-testens aber ab Fall 8 der Urteilsgr374nde in Betracht. Diese Verklammerung h344t-te zur Folge, dass alle in den F344llen 7 (bzw. 8)-10 der Urteilsgr374nde begange-nen Delikte als tateinheitlich zur Geiselnahme begangen anzusehen w344ren. Danach w374rden zwar die in den F344llen 7-10 ausgeurteilten Freiheitsberaubun-gen hinter der Geiselnahme zur374cktreten, doch w374rden sowohl die besonders schwere Vergewaltigung, die K366rperverletzungen, und die N366tigung als auch die zweite Vergewaltigung in Tateinheit stehen. Durch die nach Fall 8 eingetre-tene erhebliche Z344sur ist der Tatrichter insoweit zutreffend von zwei Vergewal-tigungen ausgegangen. Die K366rperverletzung im Fall 8 stellt sich jedoch als ei-ne gef344hrliche im Sinne des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, da die Weinflasche, 7 - 6 - mit der der Angeklagte der N. auf den Kopf geschlagen hat, ein "anderes ge-f344hrliches Werkzeug" war. Trotz dieser rechtlichen Bedenken gegen den Schuldspruch in den F344l-len 7 bis 10 war das Rechtsmittel des Angeklagten zu verwerfen. 8 Der Senat schlie337t aus, dass der Angeklagte dadurch beschwert ist, dass er nicht wegen gef344hrlicher statt einfacher K366rperverletzung und nicht zus344tz-lich wegen Geiselnahme verurteilt wurde. Letzteres h344tte zwar zu einer teilwei-sen 304nderung der Konkurrenzen gef374hrt, den Angeklagten aber im Ergebnis, insbesondere hinsichtlich der Gesamtstrafe, nicht besser gestellt. 9 Eine "Konkurrenzkorrektur" bedeutet in aller Regel - so auch hier - keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts; denn es kommen keine Delikte in Wegfall. 10 Auch im 334brigen ist die Revision aus den zutreffenden Gr374nden des Ge-neralbundesanwalts in seiner Antragsschrift unbegr374ndet. 11 Frau VRi'inBGH Rothfu337 Fischer Dr. Rissing-van Saan ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert. Fischer Appl Cierniak
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